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Verkehrsrecht - Hinweispflicht für Autovermieter

Publiziert von:
RA Markus Hengelbrock
am 31.08.2006


Autovermieter müssen auf eventuell fehlende Haftungsübernahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung beim Unfallersatztarif aufmerksam machen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.06.2006, AZ: XII ZR 50/04) muss ein Autovermieter seinen Vertragspartner ausdrücklich auf die Gefahr hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen, von ihm angebotenen Tarif übernimmt, wenn dieser deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Der Mieter muss deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Zur Begründung führt der Senat aus, ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerate durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situation, einen Pkw anmieten zu müssen. Halte er den Unfallgegner für verantwortlich, gehe er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens in vollem Umfang übernehme.

Er werde in dieser Auffassung bestärkt, wenn ihm der Vermieter einen Pkw zum “Unfallersatztarif” anbiete.

Diese Anmietung zum “Unfallersatztarif” könne sich nachträglich als nachteilig für den Mieter herausstellen. Lehne die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung nach diesem Tarif ab, weil der Mieter mit der Vereinbarung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, müsse der Mieter die Differenz zum “Normaltarif” aus eigener Tasche bezahlen. Ein Nachteil zu Lasten des Mieters könne auch dann entstehen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders bewerte und den Schaden des Mieters nicht zu 100 Prozent ersetze. Der Mieter müsse in diesen Fällen die auf ihn entfallende Quote aus dem jeweiligen Tarif selbst tragen.

Die Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile seien dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Er gehe vielmehr davon aus, dass der “Unfallersatztarif” gerade für seine Situation entwickelt wurde, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert werde und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstelle. Er wisse regelmäßig auch nicht, dass er, falls sein Verursachungsbeitrag nachträglich anders gewertet werde, er bei Anmietung zum “Normaltarif” einen geringeren Nachteil hätte. Demgegenüber wisse der Vermieter, dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen führen könne.

Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stünden sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber.

Treu und Glauben geböten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufkläre.

Mit diesem Urteil trägt der BGH dem Umstand Rechnung, dass die Instanzgerichte es oft ablehnen, erheblich über dem “Normaltarif” liegende “Unfallersatztarife” als erstattungsfähig anzusehen.

Stand: 31.08.2006