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Verkehrsrecht - Haltestelle

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.07.2006


Verkehrsunfall mit Fußgänger in der Nähe von einer Bushaltestelle

Ein Fußgänger überquerte eine Straße, an deren gegenüberliegender Seite sich eine Bushaltestelle befand. Als er mit zügigem Laufschritt die Fahrbahn betrat, hielt dort gerade ein Linienbus. Der Fußgänger wurde dabei von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Fahrer hatte seine Geschwindigkeit bis zum Beginn der Haltebucht auf 33 km/h herabgesenkt. Er leitete erst 8 m vor der endgültigen Halteposition in Höhe der Mittellinie eine Vollbremsung sein. Der Fußgänger verklagte den Fahrer auf Schadenersatz. Dem widersprach der Autofahrer. Er war u.a. der Ansicht, dass er keine besondere Vorsicht walten lassen musste, weil der Fußgänger den Bus gar nicht habe benutzen wollen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Autofahrer sich gem. § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Er habe durch das verspätete Abbremsen gegen die Vorschrift des § 20 Abs. 1 StVO verstoßen. Diese Norm verlange vom Autofahrer, dass er in Höhe einer Haltestelle mit einer verminderten Geschwindigkeit von etwa 30 km/h fahre und zudem eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern walten lasse, welche die Fahrbahn überquerten. Das gelte auch dann, wenn ein gewisser Abstand bestehe. Diese Norm gelte auch gegenüber Fußgängern, die gar nicht in das öffentliche Verkehrsmittel einsteigen wollten. Keine Rolle spiele dabei, ob es sich um eine gebrechliche Person handele. Das Gericht sprach dem Fußgänger allerdings nur die Hälfte des geltend gemachten Anspruches zu, weil ihn aufgrund seines leichtsinnigen Verhaltens ein Mitverschulden treffe.

BGH vom 28.03.2006, Az. VI ZR 50/05

Stand: 07.07.2006