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Verkehrsrecht - Fahrtenbuchauflage

Publiziert von:
RA Ulrich Ziegert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

am 12.07.2006


Kfz-Halter müssen sich nach Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen künftig selbst ans Messer liefern.

Sinn und Zweck des Fahrtenbuchs

Nicht selten ist die Polizei außerstande, den Täter einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Dem soll die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, für künftige Fälle vorbeugen. Rechtsgrundlage ist § 31 a StVZO. Die Maßnahme dient also dem Zweck, künftig den verantwortlichen Fahrzeugführer problemlos festzustellen.

Voraussetzungen

Die Fahrtenbuchauflage ist nur bei Zuwiderhandlungen von einigem Gewicht zulässig. Das verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Hürde ist allerdings für die Verwaltungsbehörde nicht hoch. Es reicht nämlich schon ein Verkehrsverstoß, der mit nur einem Punkt belegt wird, etwa Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende. Auch bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß ist die vorherige Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht geboten. Die Behörde muß Nachforschungen anstellen, will sie später geltend machen, daß ihr die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Es wird ihr aber kein übertriebener Ermittlungsaufwand zugemutet.

Sie braucht zum Beispiel nicht in der Nachbarschaft durch Vorlage eines Radarfotos herumzuschnüffeln, obwohl das häufig geschieht. Konkreten Anhaltspunkten, etwa einem Hinweis des Halters, das fragliche Fahrzeug werde von mehreren, namentlich benannten, weiteren Personen genutzt, muß sie aber nachgehen. Der Halter ist zur Mitwirkung aufgerufen. Daran ändert das ihm im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zustehende Schweige- oder Zeugnisverweigerungsrecht nichts. Anders ausgedrückt: Es gibt kein “doppeltes Recht”, im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und hierdurch zugleich eine Fahrtenbuchauflage abzuwehren. Der Halter darf also nicht totes Kaninchen spielen. Er muß jedoch rechtzeitig, in der Regel innerhalb von 14 Tagen angehört werden, weil die Erinnerung nach Ablauf dieser Frist häufig verblasst. Für Kaufleute gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht, weil diese Geschäftsfahrten gewöhnlich über einen längeren Zeitraum dokumentieren.

Eine verzögerte Anhörung hilft dem Halter dann nicht, wenn ihm ein zur Identifizierung des Fahrers geeignetes Geschwindigkeitsmeßfoto vorgelegt wird. Hier ist nicht das Erinnerungs- sondern das Erkenntnisvermögen gefragt.

Adressat der Fahrtenbuchauflage

Die Auflage kann nur an den Halter gerichtet werden. Halter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Das ist regelmäßig, jedoch nicht zwingend derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Die Haltereigenschaft wird durch den Erlaß der Fahrtenbuchauflage nicht automatisch rechtskräftig festgestellt. Die Behörde kann sich im Einzelfall, orientiert sie sich bei der Halterermittlung ausschließlich an der Kfz-Zulassung, schon mal “vergreifen”.

Inhalt der Fahrtenbuchauflage

Primär bezieht sich die Auflage auf das konkrete Fahrzeug, mit dem die nicht aufgeklärte Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist. Sie wird regelmäßig, auch ohne Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, auf ein Ersatzfahrzeug ausgedehnt, um dem Adressaten einen entsprechenden Fluchtweg zu verstellen. Ausnahmsweise können auch weitere Fahrzeuge, unter Umständen sogar ein ganzer Fuhrpark ins Fadenkreuz der Behörde gelangen. Letzteres setzt aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, sprich Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks, voraus.

Dauer der Fahrtenbuchauflage

Die Auflage kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie von einer gewissen Dauer ist. Das Gesetz legt sich hier nicht fest. Die Rechtsprechung hat bisher eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zwei Jahren, gelegentlich sogar, durchaus bedenklich, eine unbefristete Auflage akzeptiert. Hier kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch eine gewisse Steuerungskraft entfalten. Geht es nur um einen erstmaligen, noch dazu unqualifizierten Rotlichtverstoß, ist eine Auflage von mehr als sechs Monaten unverhältnismäßig. War die Auferlegung eines Fahrtenbuches bereits einmal angedroht worden, kann dies einen “Zuschlag” rechtfertigen.

Pflichten des Betroffenen

Wie das Fahrtenbuch zu führen ist, ist in § 31 a Absatz 2 StVZO detailliert normiert. Danach sind vor Beginn einer Fahrt Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns festzuhalten. Nach Fahrtende sind zusätzlich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die Aufzählung ist abschließend. Der Betroffene kann also nicht dazu angehalten werden, zusätzlich Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte sowie die Fahrtstrecke einzutragen oder die Auflage im Kfz-Schein eintragen zu lassen. Ihm werden allerdings Vorlage und Aufbewahrungspflichten aufgebürdet.

Rechtsschutz

Niemand muß eine Fahrtenbuchauflage klaglos hinnehmen. Der Betroffene kann sie vielmehr mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Zumindest, soweit der Widerspruch nicht, wie beispielsweise in Niedersachsen, abgeschafft worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten richterlichen Tatsacheninstanz, nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Benennt der Halter erst im Widerspruchsverfahren den verantwortlichen Fahrer, kann das zu seinen Gunsten nur berücksichtigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen ist. An sich hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Diese wird allerdings regelmäßig durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage durchkreuzt. Unterläßt die Behörde einmal die Anordnung der sofortigen Vollziehung, kann der Betroffene später vor Gericht keinen Honig aus dem Umstand saugen, daß zwischen dem Verkehrsverstoß und der Berufungsverhandlung mehrere Jahre liegen. Der bloße Zeitablauf macht die Fahrtenbuchauflage noch nicht unverhältnismäßig. Andernfalls könnte der Betroffene durch bloßen Rechtsbehelf die Anordnung wirkungslos machen.

Stand: 12.07.2006