Busgerangel
Haftung Verkehrsunternehmen und Fahrer gegenüber schubsenden Schülern
Einige Schüler, die in dem Mittelgang eines Linienbusses standen, fingen eine Schubserei an, bei der sie sich in einer scharfen Linkskurve absichtlich gegen andere Schüler fallen ließen. Das führte dazu, dass einige Schüler gegen die hintere Tür des Busses gedrückt wurden. Diese war nicht mit einer zusätzlichen mechanischen Sicherung versehen und öffnete sich ein Stück. Zwei Schüler fielen hinaus, wobei sich einer schwer verletzte. Sein Unterschenkel wurde durch den Reifen des Busses überrollt. Die Schüler befanden sich auf dem Weg zur Schule. Der Bus war fast ausschließlich mit Schülern besetzt. Auf dem Mittelgang befanden sich zwanzig Schüler. Es war in der letzten Zeit vor diesem Vorfall schon mehrfach dazu gekommen, dass sich die hintere Türe einen kleinen Spalt infolge einer solchen Rangelei geöffnet hatte. Der Bus ist gewöhnlich von dem gleichen Fahrer gefahren worden.
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte sowohl den Fahrer, als auch den Halter des Busses zum Schadensersatz. Der Busfahrer habe seine Verkehrssicherungspflicht missachtet. Er hätte gerade auch aufgrund der ihm bekannten Vorgänge in der Vergangenheit und dem Alter der Fahrgäste auf das Verhalten der Schüler im Bus besonders achten und dies rechtzeitig unterbinden müssen. Hierzu hätte es ausgereicht, wenn er die Schüler im Rückspiegel beobachtet und auf die Geräuschentwicklung im Bus geachtet hätte. Die Haftung sei jedoch nach den Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich um 1/3 vermindert, weil die Schubserei schulbezogen gewesen sei und die Schüler untereinander nicht zum Ersatz des Schadens nach § 105 Abs. 1 SGB-VII verpflichtet seien.
OLG Koblenz vom 29.05.2006, Az. 12 U 1459/04
Stand: 07.07.2006
