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Verkehrsrecht - Abgesehen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.12.2006


Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Rechtsanwältin

Eine Rechtsanwältin fuhr mit ihrem PKW mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 60 km/h betrug. Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von 200 Euro und sah von der Verhängung eines Fahrverbotes ab, weil sie auf das Fahrzeug dringend beruflich angewiesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie im Umkreis von 250 bis 300 km auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrnehmen müsse. Hierauf sei sie als alleinerziehende Mutter dringend angewiesen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation könne sie sich weder einen Chauffeur leisten, noch ein Taxi benutzen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung auf. Es seien keine hinreichenden Gründe dargelegt worden, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigten. Die Betroffene müsse nämlich berufliche und wirtschaftliche Nachteile hinnehmen, soweit diese keine außergewöhnliche Härte für sie darstellen würden. Es hätte näherer Feststellungen über die Art der Mandatswahrnehmungen und der damit verbundenen Fahrten bedurft, z.B. wie oft und mit welcher Entfernung diese angefallen wären und inwieweit sie dabei auf Taxis hätte zurückgreifen können. Hinsichtlich der Finanzierung müsse notfalls grundsätzlich auch ein Kredit aufgenommen werden.

OLG Hamm vom 20.07.2006, Az. 3 Ss OWi 325/06

Stand: 13.12.2006