Kfz-Versicherungen unterscheidet man im wesentlichen in zwei Kategorien. Zum einen gibt es die Haftpflicht, zum anderen die Kaskoversicherung.
Haftpflichtversicherung
Diese Versicherungsart ist gesetzlich vorgeschrieben, ohne ihren Abschluss kann kein Fahrzeug angemeldet werden. Die Mindest-Versicherungssummen liegen für Personen-Schäden bei 2,5 Millionen Euro und für Sachschäden bei 500.000 Euro. Die Leistungen beziehen sich auch auf Mitfahrer, die bei einem verschuldeten Unfall verletzt werden. Dies macht die Insassen-Unfallversicherung überflüssig.
Kaskoversicherung
Die Teil-Kaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die durch Andere verursacht werden. Welche Schäden, dies genau sind, regeln die einzelnen Versicherungsverträge zum Teil recht unterschiedlich.
Die Voll-Kaskoversicherung bezieht sich dagegen auch auf Schäden, die der Versicherte selbst verschuldet hat. Aufgrund der Höhe der Prämien für die Voll-Kaskoversicherung ist ein Abwägen über den Abschluss sinnvoll. Bei Finanzierung eines Fahrzeugs durch eine Bank, verlangt diese häufig diese Versicherung, wenn nicht, ist sie aber in jedem Fall sinnvoll. Ein weiterer Anhaltspunkt für den Abschluss dieser Versicherung sind die persönlichen Vermögensverhältnisse im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs. Übersteigt der Wert des Fahrzeugs 30 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, so ist eine Vollkaskopolice in jedem Fall sinnvoll.
Wird im Vertrag eine jährliche Fahrleistung vereinbart, sollten Sie regelmäßig kontrollieren, dass Sie diese nicht überschreiten. Andernfalls kann die Versicherung die Leistungen verweigern.
Kündigung
Die Kündigung des Vertrages ist nur im Jahresrhythmus zum 31.12. eines Jahres möglich, hierfür muss sie bis zum 30. November des Vorjahres bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Sobald ein Schadensfall eintritt kann der Versicherer, aber auch der Versicherte den Vertrag kündigen, ebenso bei einer Preiserhöhung, unter Einhaltung der Fristen.
Bei einer Häufung von Schadensfällen kündigen oft die Versicherungen von sich aus. Kündigt in diesem Fall der Versicherte, sollte er auf jeden Fall eine Zusage einer anderen Versicherung vorliegen haben, dass und zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Versicherungsvertrag abzuschließen, sonst stehen Sie ohne Versicherungsschutz da und können damit das Fahrzeug nicht mehr nutzen (die Versicherungen haben ein Netzwerk und tauschen sich über die bisher bei einer anderen Versicherung aufgetretenen Schadensfälle aus!).
Präzedenzfälle
Ist ein Fahrzeug höchstens einen Monat alt, und maximal 1.000 km gelaufen, kann der Eigentümer eine Reparatur ablehnen und die Versicherung muss einen Neuwagen bezahlen. OLG Celle 2003, AZ 14 U 268/02-6/03
Benötigt ein Fahrzeugeigentümer nach einem Unfall einen Leihwagen, den die gegnerische Versicherung bezahlt, so ist er nicht verpflichtet, für eine absehbare Leihdauer von zwei Wochen den günstigsten Leihtarif heraus zu suchen. AG Dresden 2002, AZ 107/C 7176/02
Stand: 09.01.2005
