Verkehrsunfall - Die langen Nachwirkungen eines Unfalls.

Eine Versicherung hatte einen Unfall an der Kreuzung nur mit 75 Prozent reguliert und im Übrigen selbst anerkannte Forderungen nicht bezahlt, da sie die eigenen Zahlungsvorgänge aufgrund der vielen Schadenspositionen nicht mehr nachvollziehen konnte. In einem langwierigen Prozess (2,5 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil), in dem von der Gegenseite alles bestritten wurde, konnte die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe das Gericht überzeugen, dass die Versicherung 100 Prozent des Schadens erstatten muss und auch alle bezeichneten Positionen durchsetzen, inklusive dem Haushaltsführungsschaden.

Der Haushaltsführungsschaden wird oft vernachlässigt, gerade bei kleineren Verletzungen.

Hier wird jedoch verkannt, dass es sich um einen so genannten normativen Schaden handelt, der in vielen Fällen noch zu einem Anspruch führt. Dieser Anspruch fällt leider oft unter den Tisch. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin auch bei einem Hals-Wirbel-Schleudertrauma den Haushaltsführungsschaden zugesprochen und darüber hinaus auch, obwohl sie nur in Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund lebte, der als Zeuge zu diversen Details der Haushaltsführung aussagen musste. Obwohl die Klägerin nur ein unterdurchschnittliches Schmerzensgeld von 1.200,00 DM zugesprochen bekam (was mangels Erreichen des so genannten Beschwerdewertes nicht mehr in der Berufungsinstanz überprüft werden kann), belief sich der Haushaltsführungsschaden immerhin auf noch auf rund 400 DM, also nochmals etwa 33 Prozent.

Selbst bei anwaltlicher Vertretung werden Mandanten oft nicht über den Haushaltsführungsschaden beraten.

In solchen Fällen spielt die Verjährungsfrist eine ganz entscheidende Rolle. Hier zeigt sich auch ein Problem in Haftpflichtfällen, dass nämlich ein Fehler nicht zwingend zur Folge hat, dass ein Mandant seiner Ansprüche verlustig geht. Andererseits hat auch nicht jeder Fehler zur Folge, dass dem Mandanten ein Schaden entsteht. Wo Menschen arbeiten, werden auch einmal Fehler gemacht. Wer einen solchen entdeckt oder meint, einen solchen entdeckt zu haben, sollte sich immer zuerst an seinen bisherigen Anwalt wenden und das vertrauensvolle Gespräch suchen.

Stand: 06.04.2005