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Verkehrsrecht - Streupflicht II

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Rechtszentrum
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Gemeinde muss an einem eisglatten Zebrastreifen ihrer Streupflicht nachkommen

Die Klägerin überquerte vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns eine Straße über den eisglatten Zebrastreifen. Dabei stürzte sie und verletzte sich. Der Hausmeister und ein Bediensteter der Gemeinde behaupteten, zuvor mit einem Streufahrzeug den Boden an der Unfallstelle gestreut zu haben. Hiermit hätten sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genüge getan.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte die Gemeinde zum Schadensersatz. Die Gemeinde hätte im vorliegenden Fall nachweisen müssen, dass ihre Bediensteten der Streupflicht hinreichend nachgekommen seien. Es spreche nämlich aufgrund der eisglatten Fahrbahn der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die bestehende Verkehrsicherungspflicht verletzt worden sei. Die Gemeinde habe keinen Entlastungsbeweis angetreten.

OLG Frankfurt vom 11.05.2005, Az. 1 U 209/04

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