AdvoGarant

Verkehrsrecht - Sicherheitsverstoß

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.01.2006


Kurzzeitiges Ablegen des Sicherheitsgurtes bei vorübergehendem Anhalten

Ein Autofahrer hielt mit seinem Fahrzeug an einer roten Ampel an. Als sein Handy klingelte, entfernte er den Sicherheitsgurt, um den Anruf entgegenzunehmen. Ihm war bekannt, dass es an dieser Ampel längere Rotphasen gibt. Er erhielt aus diesem Grunde einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO und des Verbotes zur Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Das Amtsgericht sprach ihn von diesen Vorwürfen frei. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung auf. Die Gurtanlegepflicht bestehe auch bei einem kurzen verkehrsbedingten Anhalten, weil hier nach wie vor eine Gefahrenlage bestehe, die durch den Sicherheitsgurt abgewendet werden müsse. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Verbotes zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrer. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass das Verbot nur dann nicht gelte, wenn auch der Motor abgeschaltet sei.

OLG Celle vom 24.11.2005, Az. 211 Ss 111/05 (Owiz)

Stand: 12.01.2006