Diejenigen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Fahrer von Fahrzeugen beschäftigen, stehen vor dem bekannten Problem, dass ...

... das Zulassen eines Verstoßes durch den Halter, also Arbeitgeber, und der hier handelnden Organe (zum Beispiel Geschäftsführer) ebenfalls mitverfolgt werden kann.

In einem konkreten Fall war der Fahrer trotz ausgesprochenen Verbotes seines Chefs an einem Sonntag mit dem Lkw auf die Autobahn gefahren, um dort einen bestimmten Rasthof aufzusuchen, wo er Zigaretten holte, gut aß oder sonst irgendwelche Bekannte traf. Obwohl das eigene Punktekonto des Fahrers gut gefüllt war, ließ er die Gelegenheit insofern nicht ungenutzt, dieses weiter aufzustocken. Hier entstand das Problem für den Arbeitgeber, dass er nun quasi in Mithaftung genommen wurde, um auch ihm ein paar Punkte zukommen zu lassen. Erschwerend kam auch hinzu, dass die ermittelnden Behörden dem Arbeitgeber nicht glaubten, dass er seinen Arbeitnehmer entsprechend belehrt hatte, obwohl der betroffene Fahrer dies selbst so mitteilte.

Hier wird von den Ermittlungsbehörden häufig eine Art Doppelbelehrung dahingehend vermutet, dass der Arbeitnehmer zwar belehrt, gleichzeitig aber angewiesen wird, gegen diese Belehrung zu verstoßen. Im konkreten Fall mussten dann alle Angestellten vernommen werden, dass der spezielle Fahrer gegen die ausdrückliche Anordnung verstoßen und keine Doppelbelehrung erhalten hat, obwohl sogar eine schriftliche Belehrung aus der Personalakte des Fahrers vorlag.

Damit wird erkennbar, wie hoch die Trauben hängen, um als Arbeitgeber einer möglichen Haftung zu entgehen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss von Rechtschutzversicherungen entweder durch die angestellten Fahrer selbst oder als Firmenrechtschutz äußerst erstrebenswert erscheint, um diesen Problemen entgegenzutreten. Jeder kann sich vorstellen, dass dies auf die Dauer nicht nur lästig, sondern auch kostenintensiv werden kann, zumal man manchmal eine Verfahrenseinstellung hinnehmen muss, um nicht unfreiwillige Reisen zu irgendeinem Amtsgericht vornehmen zu müssen, dessen Namen man zuvor noch nie gehört hat.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der maximale Ersatz von Verdienstausfallschäden nur mit bis zu 13 Euro / Stunde für den Zeitraum berechnet wird, in dem man sich mit diesem Problem herumschlagen muss. Dem muss man seine eigene Stundenkalkulation gegenüberstellen, um herauszufinden, welchen Verlust man erleidet.

Stand: 09.04.2005