Wert des Unfallwagens ist für Dauer der Nutzungsentschädigung irrelevant.
Bei einem Unfall wurde ein 10 Jahre alter Renault 25 stark beschädigt. Der Unfallgegner war zu 100 Prozent schadenersatzpflichtig. Der Halter des PKW nutzte nach dem Unfall 150 Tage lang einen Mietwagen. Dies war notwendig, da die Zahlung der Reparaturkosten zunächst von der Versicherung verweigert wurde. Die Versicherung des Unfallgegners beglich nur die Reparaturkosten sowie die Kosten des Mietwagens für 20 Tage. Weitere Zahlungen wurden abgelehnt. Es sei unangemessen, für die Beschädigung eines so alten Fahrzeuges solche Summen zu verlangen.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Fahrzeughalters statt. Insbesondere sei der Wert des Fahrzeuges für die Dauer der Nutzungsentschädigung nicht von Belang. Auch die Tatsache, dass die Nutzungsentschädigung den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges übersteigen, sei irrelevant. Schließlich hätte es der Versicherer selbst in der Hand gehabt, durch schnelle Begleichung der Reparaturkosten die Dauer der Mietwagennutzung auf ein akzeptables Maß zu begrenzen.
BGH vom 25.01.2005, Az. VI ZR 112/04
Stand: 01.04.2005
