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Verkehrsrecht - Kein Entzug

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Rechtszentrum
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Kein Führerscheinentzug bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen übersehener Geschwindigkeitsbegrenzung

Ein Autofahrer fuhr außerorts über eine zweispurig ausgebaute Straße. In der Mitte dieser Straße befindet sich eine Mittelleitplanke. Die zulässige Höchstgrenze wird vor dem Erreichen des nächsten Ortes auf 80 km/h begrenzt, was der Autofahrer auch bemerkte. Er übersah jedoch im Folgenden das Ortseingangsschild und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h weiter. Aufgrund der Bebauung konnte er nicht erkennen, dass er sich bereits in einer Ortschaft befand. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße. Von der Verhängung eines Fahrverbotes sah es ab. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Sie ist der Ansicht, dass ein Fahrverbot auszusprechen sei.

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit sei vorliegend lediglich mit einer Geldbuße, nicht jedoch mit einem Fahrverbot zu ahnden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Ortschaft sei zwar als gewichtiger Verkehrsverstoß anzusehen, der in der Regel zu der Verhängung eines Fahrverbotes berechtige. Anders sei dies jedoch, wenn ein sogenanntes Augenblicksversagen vorgelegen habe. Davon sei hier auszugehen. Der Autofahrer habe das Ortseingangsschild übersehen. Er habe aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht bemerken müssen, dass er sich in einer Ortschaft befand.

OLG Dresden vom 02.06.2005, Az. Ss (OWi) 249/05

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