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Verkehrsrecht - Handbremse

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.01.2006


Gefährlicher Eingriff durch das Ziehen der Handbremse

Zwei Personen besuchten zusammen eine Feier. Am nächsten Tag wollten sie zusammen in einem Fahrzeug zurückfahren. Die Frau fuhr das Fahrzeug und der Mann saß neben ihr. Als der Mann den Wunsch äußerte auszusteigen, ignorierte das die Fahrerin. Daraufhin zog der Mann während der Fahrt mit etwa 50 hm/h die Handbremse an, was zu einem Verkehrsunfall führte. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Hiergegen erhob dieser eine Sachrüge.

Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück. Es liege kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor. Der Beifahrer hätte dafür die Absicht haben müssen, das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel zu entfremden. Hiervon könne jedoch keine Rede sein, weil es ihm nicht um einen verkehrsfeindlichen Eingriff gegangen sei. Er habe lediglich das Fahrzeug verlassen wollen. Die Vorinstanz müsse noch prüfen, inwieweit sein Verhalten eine Nötigung darstelle.

OLG Hamm vom 09.08.2005, Az. 4 Ss 309/05

Stand: 12.01.2006