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Verkehrsrecht - Gehwegbeleuchtung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Haftung der Gemeinde bei Sturz auf einem unbeleuchteten Gehweg

Eine Fußgängerin ging an einem Winterabend über einen Gehweg. Er war an einer Stelle dunkel, weil dort eine Straßenlaterne ausgefallen war. Die Fußgängerin konnte infolgedessen nicht erkennen, dass sich dort ein Abgrenzungspoller auf dem Gehweg befand und stürzte. Aufgrund dessen verletzte sie sich. Zudem wurde ihre Kleidung beschädigt. Der auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindliche Bürgerstieg war ausreichend beleuchtet. Die Fußgängerin verlangte nunmehr von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 39,95 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.300 Euro.

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage ab. Der Fußgängerin stehe weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftung zu. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für die Stellen des Bürgersteiges, an denen sich ein bei Dunkelheit nicht erkennbares Hindernis bzw. eine Gefahrenquelle befinde, Dies sei jedoch anders, wenn eine sichere und zumutbare Ausweichmöglichkeit bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Bürgersteig auf der anderen Straße durchgängig beleuchtet gewesen sei.

OLG Hamm vom 05.04.2005, Az. 9 U 183/04

Stand: 12.10.2005