AdvoGarant

Verkehrsrecht - Fahrzeugkauf

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 15.09.2005


Fahrzeugkauf

Die Anschaffung eines Fahrzeugs ist eine Investition, die genau überlegt sein will.

Neuwagen

Kaufverträge im Kfz-Handel werden in der Regel schriftlich geschlossen. Dabei verwenden die Händler Bestellformulare mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Neuwagenshandels. Durch den Vertragsabschluss wird der Händler verpflichtet, Ihnen den Neuwagen samt Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren zu übergeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen und Schadensersatz verlangen.

Probleme können auch dann entstehen, wenn der Händler das gekaufte Fahrzeug erst noch beim Hersteller bestellen muss.

Dann stellt sich nämlich die Frage, wann der Händler das Fahrzeug ausliefert. Beachten Sie, dass der Händler an die Vereinbarung von Lieferterminen grundsätzlich nicht gebunden ist. Er kann mit dem Käufer vereinbarte Fristen bis zu sechs Wochen überschreiten, ohne dass dies für ihn negative Konsequenzen hat. Falls Sie “Ihr” Auto zu einem bestimmten Termin haben müssen, sollten Sie mit dem Händler schriftlich einen Liefertermin aushandeln.

In der Vereinbarung sollte deutlich zum Ausdruck kommen, dass es Ihnen auf die Einhaltung des Liefertermins ankommt.

Überschreitet der Händler diesen Liefertermin, können Sie verlangen, daß er Ihnen den Schaden ersetzt, der durch die verzögerte Lieferung entstanden ist. So können Sie dem Händler die Kosten für einen Mietwagen in Rechnung stellen, falls Sie einen Ersatzwagen für die Zeit der verzögerten Lieferung anmieten müssen. Außerdem können Sie eine neue Frist zur Lieferung des Fahrzeugs setzen. Liefert der Händler dann immer noch nicht, können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen.

Gebrauchtwagen

Bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, sollten Sie unbedingt eine Probefahrt machen. Das ist bei einem Gebrauchtwagen besonders wichtig, da hier häufig Mängel auftreten. Ist der Kaufvertrag erst einmal unterschrieben, kommen Sie so leicht nicht wieder von dem Kauf los. Die Gebrauchtwagenhändler verwenden beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Regel Bestellformulare für den Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen und Anhängern (GWVB).

Der Verkäufer muss Ihnen das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren übergeben. Dazu zählen Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und sonstige Fahrzeugdokumente wie Betriebsanleitung, Service-Heft, Garantiebeleg, Betriebserlaubnis für bestimmte Fahrzeugteile, Anhängerschein, letzter Bericht über die TÜV- und AU-Untersuchung und eine Bescheinigung der Fahrzeugstilllegung.

Liefert der Händler zu spät, können Sie ihm eine Frist setzen.

Liefert er dann immer noch nicht, dürfen Sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Zudem können Sie Schadenersatzt verlangen, falls Ihnen durch die verzögerte Lieferung Aufwendungen entstanden sind, bsw. Mietwagenkosten. Übergibt Ihnen der Händler das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief, muss er Sie ebenfalls für den Nutzungsausfall entschädigen.

Pflichten des Käufers

Aufgrund des Kaufvertrages haben auch Sie als Käufer bestimmte Pflichten. Diese unterscheiden sich, je nachdem ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt oder der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist.

Bei einem Neufahrzeug müssen Sie es innerhalb von 14 Tagen abholen, nachdem der Händler Sie benachrichtigt hat. Bei einem Gebrauchtwagen sogar innerhalb von acht Tagen.

Sie können die Abnahme nur verweigern, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist.

Außerdem müssen Sie natürlich den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zahlen. Dazu sind Sie aber erst verpflichtet, wenn Ihnen das Fahrzeug geliefert und eine Rechnung gestellt worden ist. Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson ergeben sich die Zahlungsmodalitäten aus dem Kaufvertrag. Sind dort keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden, müssen Sie den Kaufpreis sofort zahlen.

Hat der Händler die Erstzulassung noch nicht beantragt, müssen Sie das als Halter des Fahrzeugs schnellstmöglich tun. Bei gebrauchten Fahrzeugen müssen Sie unverzüglich für die Neuzulassung des Fahrzeugs sorgen, indem Sie einen neuen Fahrzeugschein und ggf. ein neues Kennzeichen beantragen. Versäumen Sie die rechtzeitige Ummeldung, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Stand: 15.09.2005