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Verkehrsrecht - Fahrverbot

Publiziert von:
Ingrid Kaiser
am 09.01.2005


Bei besonders schwerwiegenden Delikten im Straßenverkehr und “Wiederholungstätern” kommen zum Bußgeld noch Punkte in der Flensburger ...

... Verkehrssünderdatei und Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten hinzu.

Zu den entsprechenden Fällen gehören insbesondere das Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, wesentlich zu schnelles Fahren und Rotlichverstöße.

Beginn des Fahrverbotes

Da der zugehörige Bußgeldbescheid 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig wird, wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird auch das Fahrverbot mit dieser Frist wirksam. Das heißt zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides dürfen Sie nicht mehr fahren. Andernfalls drohen hohe Geldstrafen und Führerscheinentzug. Fahrer, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten haben, dürfen noch maximal vier Monate nach in Kraft treten des Bußgeldbescheides weiter fahren.

Diese Verlängerungsfrist muss jedoch ausdrücklich im Bußgeldbescheid vermerkt sein. Fehlt sie, auch wenn die Bedingungen erfüllt wären, gilt das Fahrverbot ebenfalls 14 Tage nach Zustellung.

Einsprüche sind immer dann sinnvoll, wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände diese Art der Bestrafung nicht angemessen erscheint. Wie alle amtlichen Angelegenheiten ist die sicherste Form des Einspruchs schriftlich per Einschreiben an die entsprechende Behörde zu richten.

Wenn Sie das Fahrverbot soweit nach hinten verschieben wollen, dass Sie zum Beispiel für ein einmonatiges Fahrverbot Ihren Urlaub nutzen können, bietet sich der Einspruch ebenfalls an, da hierfür keine Angabe von Gründen erforderlich ist und der Einspruch bis zur entsprechenden Verhandlung vor Gericht zurück gezogen werden kann. Sind bis dahin allerdings Kosten, etwa für Gutachten, entstanden, muss der Fahrer diese eventuell selber tragen.

Präzedenzfälle

Ein Fahrer, der mit seiner hochschwangeren Frau die zulässige Geschwindigkeit um 42 km/h überschreitet, muss nicht mit einem Fahrverbot belegt werden. OLG Karlsruhe 2002, AZ DAR 02,229

Liegt der Verstoß schon zwei Jahre zurück, und hat der Fahrer sich in diesem Zeitraum nichts mehr zuschulden kommen lassen, kann der Sinn und Zweck der Bestrafung durch Fahrverbot entfallen. BayOblg 2002, AZ DAR 02,275

Ein Tierarzt, dem bis dahin keine relevanten Verstöße vorgeworfen werden konnten, muss nicht mit einem Fahrverbot bestraft werden, da dies seine Existenz entscheidend bedrohen würde. OLG Osnabrück 2001, AZ DAR 01, 138

Hat ein Autofahrer bereits mehrere Verstöße hinter sich, wie Überschreitung der Geschwindigkeit um 22 km/h vor drei Jahren, um 24 km/h vor einem Jahr und einen Überholverstoß ebenfalls vor einem Jahr, so kann er mit einer höheren Strafe für erneute Vergehen belegt werden. In diesem Fall hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Der Bußgeld-Katalog sieht hierfür 50 Euro Bußgeld und drei Punkte in Flensburg vor. Der Fahrer wurde aber mit 100 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot bestraft. Begründung: Wiederholte Pflichtverletzung. BayObl 2004, AZ DAR 04, 230

Die Zeit des Führerscheinentzuges zählt erst ab dem Datum, an dem alle deutschen Führerscheine - dazu gehört auch der internationale - abgegeben worden sind.

Erhalten Sie Ihre Papiere einige Tage vor Ablauf der Verbotsfrist zurück, heißt das nicht, dass Sie nun direkt wieder fahren dürfen. Die verhängte Frist muss exakt eingehalten werden, von 0:00 Uhr des Beginns des Fahrverbots bis einen, zwei oder drei Monate später, 24:00 Uhr. Verstöße gegen das Verbot werden wie Fahren ohne Führerschein geahndet. Darüber hinaus verlieren Sie auch den Versicherungsschutz des Fahrzeugs, das bedeutet die Haftpflichtversicherung kann bei einem Unfall Schadensersatz fordern, die Kaskoversicherung entfällt komplett.

Stand: 09.01.2005