Das Auto ist weg - bloß nicht die Nerven verlieren sondern schnell handeln.
Wenn Ihr Auto weg ist, sollten Sie sofort unter der Notrufnummer 110 die Polizei informieren. Denn erst mit dem polizeilichen Diebstahlprotokoll können Sie sich an Ihre Versicherung wenden und den Fahrzeugverlust geltend machen. Wer im Ausland unterwegs ist, sollte ebenfalls unverzüglich die Polizei verständigen. Ist dies nicht möglich, sollten Sie spätestens nach Ihrer Rückkehr zur deutschen Polizei gehen. Eine internationale Fahndung nach den Tätern ist sonst nicht immer gewährleistet.
Sind mit dem Wagen auch Geldbörse und Brieftasche verschwunden, sperren Sie sofort alle Bank-, Kredit- und Versicherungskarten. Auch die Namen von Zeugen sollten Sie notieren, insbesondere im Ausland. Den Diebstahl melden Sie dann innerhalb einer Woche bei der Versicherung.
Folgende Papiere sind der Versicherung vorzulegen:
- KfZ-Brief,
- Diebstahlsprotokoll der Polizei,
- die Abmeldebescheinigung des Fahrzeugs sowie
- sämtliche Fahrzeugschlüssel.
Informieren Sie auch die Kfz-Zulassungsstelle sofort über den Diebstahl und melden Sie das Fahrzeug ab. Bei unterlassener Abmeldung gelten Sie zunächst weiterhin als Halter. Dass kann ärgerlich werden, denn so werden Ihnen etwaige Bußgeldverstöße des Diebes zugerechnet.
Verständigen Sie zudem das Finanzamt wegen der Kfz-Steuer.
Die Steuerverpflichtung für das Fahrzeug läuft weiter bis zu dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Abmeldebescheinigung erteilt. Allerdings lässt das Finanzamt häufig mit sich handeln. Oft stimmen die Finanzbeamten einer Vereinbarung zu, wonach die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Entwendung endet.
Denken Sie außerdem daran, Ihre Haftpflichtversicherung zu kündigen.
Das Fahrzeug bleibt auch nach einem Diebstahl unverändert durch Ihre Haftpflichtversicherung versichert und Sie schulden weiterhin die Versicherungsprämie. Verursacht der Dieb einen Unfall, tragen Sie das Risiko einer Prämienhochstufung.
Vorbeugen ist besser
Auch die beste Technik bietet keinen hundertprozentigen Schutz vor einem Diebstahl. Trotzdem sollten Autofahrer einige Grundregeln beherzigen, um Dieben das Leben so schwer wie möglich zu machen:
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Fertigen Sie Kopien von den Fahrzeugpapieren und allen wichtigen Dokumenten - egal ob zu Hause oder auf Reisen. Denken Sie daran, dass auch die Dokumentkopien nicht ins Fahrzeug gehören.
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Lassen Sie die Originalpapiere, Wertgegenstände oder Gepäck niemals im Auto zurück - erst recht nicht sichtbar.
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Nehmen Sie das Radio immer mit oder schützen Sie es, falls möglich, mit einem Code.
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Nutzen Sie nach Möglichkeit eines Lenkradkralle, falls Sie keine elektronische Wegfahrsperre haben.
Welche Versicherung zahlt?
Bei einem Diebstahl eines Kraftfahrzeuges ist die (Teil)Kaskoversicherung zuständig. Was die Versicherung im Einzelnen ersetzt, ist in Ihrem Versicherungsvertrag klar geregelt. Grundsätzlich ersetzt die Versicherung bei einem Diebstahl des Fahrzeugs den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Autos abzüglich eines vertraglich vereinbarten prozentualen Abschlages sowie einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.
Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Preis, den der Bestohlene ausgeben muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug (Alter, Laufleistung, Ausstattung) zu kaufen. Die Höchstgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadenseintritts unter Berücksichtigung eines Abzuges “neu für alt”. Diesen Abzug muss sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen, wenn in seinem Fahrzeug ein gebrauchtes Teil durch ein neues ersetzt wird. Der Abzug “neu für alt” berücksichtigt eine dem Alter und der Abnutzung entsprechende Minderung des gebrauchten Teils.
Nicht ersetzt werden unter anderem die Wertminderung des Fahrzeugs, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall und Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff.
Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen mit ihm abgestimmt war. Taucht das gestohlene Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder auf, muss der Versicherungsnehmer es zurücknehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Fahrzeug Eigentum der Versicherungsgesellschaft, sodass diese bestimmen kann, was mit dem Fahrzeug passiert. Sie kann es an den Bestohlenen zurückgeben, falls dieser es noch will, oder sie verkauft oder versteigert das Fahrzeug.
Ein Autofahrer, der seinen Wagen mit laufendem Motor abstellt und aus dem Blick verliert, handelt grob fahrlässig.
Im Falle eines Diebstahls verliert er damit nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz den Schutz der Kaskoversicherung (Aktenzeichen 10 U 550/03). Autofahrer sind daher grundsätzlich verpflichtet, solche Situationen zu vermeiden. Wurde aus dem Auto Gepäck geklaut, leistet die Reisegepäckversicherung Ersatz, sofern das Fahrzeug war auf einem bewachten Parkplatz geparkt und verschlossen war.
Stand: 07.09.2005
