Anscheinsbeweis
Anwendung von Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall
Ein Autofahrer fuhr auf der Überholspur einer Autobahn. Auf der rechten Fahrspur setzte ein anderer Fahrer zur Überholung an und wechselte auf die linke Fahrspur. Kurz darauf fuhr der erstgenannte Fahrer von hinten auf den anderen PKW auf. Der genaue Unfallhergang war ungeklärt. Der Fahrer nimmt den Hintermann auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, dass er ordnungsgemäß geblinkt und vor dem Fahrbahnwechsel auch nach hinten geschaut habe. Der andere Fahrer behauptet wiederum, dass das Fahrzeug ohne Betätigung des Blinkers unvermittelt auf die linke Fahrspur gewechselt sei.
Das saarländische Oberlandesgericht sprach dem klagenden Autofahrer Schadensersatz in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Der Kläger könne nicht unter Berufung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises vollen Schadensersatz fordern. Der Anscheinsbeweis spreche nur dann für ein Verschulden des auffahrenden Autofahrers, wenn das typische Schadensbild eines Auffahrunfalls vorliege. Davon könne man hier nicht sprechen, weil der Vordermann kurz vor dem Zusammenstoß die Fahrbahn gewechselt und dabei seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Dies könne ebenso gut zu dem Auffahrunfall geführt haben. Die bloße Möglichkeit eines derart atypischen Schadensverlaufes reiche bereits zur Erschütterung des Anscheinsbeweises aus.
Saarländisches OLG vom 19.07.2005, Az. 4 U 31/05 und 4 U 209/04
Stand: 12.10.2005
