Strafbarkeit eines angetrunkenen Fahrlehrers
Ein Fahrlehrer unternahm im alkoholisierten Zustand von 1,49 Promille mit einer Fahrschülerin eine Überlandfahrt. Das Auto war als Fahrzeugwagen umgebaut und auf der Beifahrerseite mit zusätzlichen Pedalen für Gas, Bremse und Kupplung ausgestattet. Die Fahrschülerin hatte bereits 20 Fahrstunden absolviert. Der Fahrlehrer gab während der Fahrt Anweisungen hinsichtlich des Fahrweges. Er sagte z.B. zu der Fahrschülerin, dass sie nicht so weit rechts fahren solle. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrlehrer wegen einer Tat nach § 316 StGB.
Aufgrund der Revision des Fahrlehrers hob das Oberlandesgericht Dresden die Entscheidung auf und sprach den Fahrlehrer frei. Dieser habe vorliegend das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 StGB geführt. Ein Fahrzeug werde nur geführt, wenn die wesentlich technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient würden. Zumindest aber müssten die Fahrkenntnisse des Fahrzeugführers so unzureichend sein, dass er sich im wesentlichen nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Fahrschülerin schon über genügend Fahrpraxis verfügt habe und nur eine einzelne mündliche Korrektur erforderlich gewesen sei.
OLG Dresden vom 19.12.2005, Az. 3 Ss 588/05
Stand: 21.02.2006
