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Verkehrsrecht - Abschleppschäden

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Abschleppschäden

Kommunen haften nicht für Schäden nach Abstellen des Fahrzeugs bei Abschleppfirma.

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ab, obwohl er diesen nicht in Anspruch nehmen durfte. Dieser befand sich an einer öffentlichen Straße. Die Gemeinde veranlasste unverzüglich das Abschleppen durch ein privates Unternehmen. Es wurde auf dem Gelände der Abschleppfirma abgestellt. Nachfolgend wurde der PKW beschädigt. Der Beklagte behauptete, dass die Schäden durch das Abschleppen aufgetreten seien. Er verlangt von der Gemeinde Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Thüringen wies die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde komme nur im Wege der Amtshaftung in Betracht. Dies setze jedoch das rechtswidrige Handeln eines Amtsträgers voraus. Daran fehle es hier. Die Gemeinde dürfe bei der unberechtigten Nutzung eines Behindertenparkplatzes sofort einschreiten und das Abschleppen veranlassen. Dies finde seinen Grund darin, dass Behindertenparklätze den behinderten Bürgern ständig zur Verfügung stehen sollen. Von daher müsse nicht abgewartet werden, ob der Parkplatz vom Autofahrer nicht nach einem kürzeren Zeitraum wieder geräumt werde. Darüber hinaus könne eine Verpflichtung zum Schadensersatz nur dann bestehen, wenn das Fahrzeug beim Abschleppvorgang selbst beschädigt werde. Für Schäden, die erst auf dem Gelände des Abschleppunternehmens eingetreten seien, hafte die Gemeinde hingegen nicht. Hier könne lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Abschleppunternehmer bestehen. Vorliegend behaupte der Autofahrer gar nicht, dass der Schaden beim eigentlichen Abschleppvorgang durch das Abschleppunternehmen selbst beim Transport zum Gelände der Abschleppfirma verursacht worden sei.

OLG Thüringen vom 06.04.2005, Az. 4 U 965/04

Stand: 01.01.2080