Verbraucherrecht - Widerrufsrecht
Publiziert von:
RAin Annette Kock-Schwarz
am 05.06.2008
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Änderung der Mustertexte zur Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten beim Kauf über das Internet.
Der Handel über das Internet ist in ständigem Wachstum befindlich. Die Verbraucher erkennen mehr und mehr, dass der Internethandel viele Vorteile bietet. Insbesondere können Produkte und deren Preise leichter als bei einem Kauf im Geschäft miteinander verglichen werden. Nachteilig ist jedoch, dass man das Produkt bei einem Kauf über das Internet nicht sogleich prüfen kann, sondern erst warten muss, bis es geliefert wird. Das Gesetz schützt den Verbraucher hier vor unliebsamen Überraschungen. Insbesondere gibt es beim Kauf über das Internet eine Widerrufsmöglichkeit.
Der Händler hat die Pflicht den Kunden über diese Widerrufsmöglichkeit zu belehren.
Unterlässt er die Belehrung, so verhält er sich wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern im Wege der Abmahnung angegriffen werden. Desweiteren beginnt die Frist für die Ausübung des Widerrufs bei fehlender Belehrung gegenüber dem Kunden nicht zu laufen und dieser kann die gekaufte Ware auch noch nach Monaten ohne besondere Begründung an den Händler zurückgeben. Wird der Verbraucher jedoch ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte belehrt, so beträgt die Frist, innerhalb derer ein entsprechender Widerruf erklärt werden kann, lediglich zwei Wochen.
Die Regelungen über das Widerrufsrecht befinden sich in der so genannten BGB-Informationspflichten-Verordnung. Diese enthält auch ein vom Gesetzgeber erstelltes Muster für eine Widerrufsbelehrung. Wird dieses Muster von einem Händler verwendet, so sollte man annehmen können, dass er die ihm obliegenden Informationspflichten damit vollumfänglich erfüllt hat.
Die Gerichte haben jedoch festgestellt, dass das vom Gesetzgeber vorformulierte Muster nicht in allen Punkten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Auch der Gesetzgeber hat also mit der richtigen Anwendung seiner Gesetze zuweilen Schwierigkeiten. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 12. September 2007 (Aktenzeichen: 5 W 129/07) festgestellt, dass eine der Musterformulierungen nicht mit dem Gesetz in Einklang steht. Damit dem betroffenen Händler daraus keine Nachteile erwachsen, hat das Gericht jedoch auch festgestellt, dass in der Verwendung der vom Gesetzgeber vorformulierten Mustererklärung kein erheblicher Wettbewerbsverstoß liegt. Er kann von Mitbewerbern wegen der Benutzung der Musterwiderrufsbelehrung nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Gesetzgeber hat aus den Hinweisen der Rechtsprechung gelernt und die Musterwiderrufsbelehrung abgeändert. Die Änderung ist am 1. April 2008 in Kraft getreten. In der Änderungsverordnung wurde auch bestimmt, dass die alte Widerrufsbelehrung noch für eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 verwendet werden kann.
Es ist mithin anzuraten, dass Unternehmen spätestens ab dem 1. Oktober 2008 die neuen Musterbelehrungen über das Widerrufsrecht im Internethandel verwenden.
Sonst steht zu befürchten, dass Mitbewerber die Möglichkeit ergreifen, gegen die Nutzung des alten Musters erfolgreich im Wege der Abmahnung vorzugehen. Die Gerichte könnten in diesem Fall, auf Grund der geänderten Rechtslage, zu der Auffassung gelangen, in der Verwendung der alten, nunmehr überholten Musterwiderrufsbelehrung, liege ein als erheblich anzusehender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Stand: 05.06.2008
