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Verbraucherrecht - WLAN

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Horst Leis

am 12.06.2008

Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf

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Haftungsausschluss eines WLAN-Betreibers nach dem Telemediengesetz (TMG).

Das Leben ist voller Gefahren und die fortschreitende Technik macht diese nicht überschaubarer. Gedankenlos oder voller Stolz wird heute ein Großteil der mobilen Laptop-Computer drahtlos mit dem Internet betrieben. Was aber, wenn ein Musikverlag seine Rechnung für illegalen Musik-Download sendet und der Staatsanwalt morgens an der Haustür klingelt? Wenn das eigene Gewissen zwar rein, der eigene Computer aber voller „schmutziger“ Downloads ist, weil ein Fremder sich per Funk in den WLAN-Anschluß hackt?

Aufgrund der erhöhten Verbreitung von WLAN-Anschlüssen (geschäftsmäßig auch HotSpot genannt), häufen sich die Urteile, in denen der Anschlussinhaber wegen illegalem Download von Musik- oder Hörwerken als Störer verurteilt wird. Das trifft zum Teil sogar auf Anschlussinhaber zu, die ihr Netzwerk verschlüsselt haben. Tatsache ist, dass Computer entwickelt wurden um Verschlüsselungen zu knacken. Mit Hilfe des Internet ist es je nach verwendetem Schlüssel nur eine Frage von Stunden, bis er dekodiert wurde.

Wie dem auch sei, allen bisher ergangenen Urteilen ist gemeinsam, dass das TMG nicht berücksichtigt wurde.

Der Telefonanschlussinhaber, der mittels eines von den Telefonprovidern zur Verfügung gestellten Routers bewusst oder unbewusst ein drahtloses Netzwerk (Wireless Local Area Network kurz WLAN) als Zugriffspunkt für Internetdienste betreibt, haftet in der Regel nicht für unberechtigte Nutzung. Unabhängig ob und in welcher Form diese WLAN-Systeme verschlüsselt sind, greift für die Betreiber das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes TMG.

Bewertet man die ergangenen Urteile unter dem Gesichtspunkt von § 8 Absatz 1 TMG („Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“)

kommt man (verkürzt) zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der wissentliche Betreiber eines WLAN unter diese Haftungsfreistellung fällt. Dazu reicht es im Zweifel schon aus, dass das WLAN zur Nutzung für alle Familienmitglieder eingerichtet wurde.

Für die unbewusste – weil durch Hackerangriff erfolgte - Bereitstellung von Telediensten mittels WLAN kann nichts anderes gelten.

Der Wortlaut des TMG unterscheidet nicht zwischen bewusster und unbewusster Bereitstellung von Telediensten. Unterstützt wird diese Interpretation durch den Wortlaut des § 1 Absatz 1 TMG, der ausdrücklich klarstellt, dass das TMG für alle Anbieter unabhängig von der Erhebung eines Entgeltes gilt.

Da das TMG mithin Anwendung finden muss, greift auch die Inhaltsprivilegierung des § 7 Absatz 2 TMG („Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“). Damit ist der Telediensteanbieter (hier der WLAN-Betreiber) nicht verpflichtet, den WLAN-Zugang laufend zu kontrollieren und damit auch nicht als Störer verantwortlich.

Co-Autor: Rechtsanwalt Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Stand: 12.06.2008