Verbraucherrecht - SCHUFA-Eintrag II
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Dr. Eberhard Frohnecke
am 18.02.2008
Friedrichstr. 24
49076 Osnabrück
Weitere Publikationen:
Versicherungsvertragsgesetz, Berufsunfähigkeitsversicherung, Nachforderung, SCHUFA-Eintrag, Passivrauchen, Maklercourtage, Pfändungsschutz, Tauschbörsen, BUZ, Haftung des Vorstands, Lehman-Zertifikate, Wettbewerbsverbot, Restschuldversicherung, Kundendaten, Vorstand, Managerhaftung, Managerhaftung II, Versicherungsmakler, Werbemails II, Gebrauchtwagengarantie, Versandkosten, Versicherungswechsel, Dekoratives Element, Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter, DL-InfoV, Altersrückstellungen, Verbraucherdarlehen, Dioxin-Skandal, Dokumentationspflicht, Hyperlink, Gesundheitsfragen, Fotos von Bauwerken, Unfruchtbarkeit, Krankentagegeld, AVB-Anpassung, Stornoreserve, Rechtsschutzbedingungen
Kunden mit bestrittenen Zahlungsverpflichtungen dürfen in der Regel nicht gemeldet werden.
Der bereits seit 1927 bestehenden SCHUFA sind als Schutzgemeinschaft für die Wirtschaft die maßgeblichen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Banken und Mobilfunkunternehmen, angeschlossen. Diese melden Informationen über Erfahrungen mit ihren Kunden nach gewissen Standards bei der SCHUFA. Diese speichert die Informationen und stellt die gemeldeten Daten allen weiteren, angeschlossenen Mitgliedern zur Verfügung. Anhand solcher Daten entscheiden dann zum Beispiel Banken, ob sie einer dort bereits gemeldeten Person ein Darlehen gewähren, oder der Mobilfunkunternehmer, ob er mit Ihnen einen Handyvertrag abzuschließen gedenkt.
Es handelt sich daher um sensible Daten über die Bonität der dort eingetragenen Personen.
Eine solche Einmeldung kann über Privatpersonen immer nur dann erfolgen, wenn diese hierzu auf einem Formular mit Unterschrift ausdrücklich eingewilligt haben. Wenn jemand rechtskräftig verurteilt worden ist und zum Beispiel die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, dann darf selbstverständlich eine solche Einmeldung getätigt werden. Teilweise versuchen die Mitglieder der SCHUFA Holding AG zwischenzeitlich aber auch bereits kleinste Meinungsverschiedenheiten mit ihren Kunden dort einzumelden. Das kann für diese Kunden unberechtigterweise erhebliche Folgen haben.
In einem vom Amtsgericht Plön am 10. Dezember 2007 verkündeten Urteil, welches zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, wurde nunmehr klargestellt, dass eine SCHUFA-Meldung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach weiterer Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen darf. Dies führe in aller Regel und auch in dem zu entscheidenden Fall dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Hier hatte eine Unternehmung eine Rechnung übersandt, auf die sich der Verbraucher meldete und darlegte, dass er diese Rechnung aus von ihm redlich vorgebrachten Gründen nicht zu begleichen habe. Dies hatte die Firma zum Anlass genommen, den Verbraucher gleich mit einem so genannten Negativmerkmal bei der SCHUFA zu melden.
Hiergegen beschwerte sich der Verbraucher erfolgreich.
Wie das Gericht richtigerweise ausführte, stellt die SCHUFA-Meldung einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder sogar versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn der Verbraucher seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.
Das Amtsgericht Plön hatte einer anderen Entscheidung (2 C 650/07) auch schon dazu geäußert, dass ebenso keine Negativmeldungen an den so genannten “Fraud Prevention Pool” eingemeldet werden könne. Zwar resultierten aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem SCHUFA-Eintrag, dennoch sei es nicht Rechtens.
Damit hat das Gericht nicht nur die Rechte des redlichen Verbrauchers richtigerweise gestärkt.
Das Gericht hat weiter klargestellt, dass der so gestellte Verbraucher auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Gegenseite ersetzt verlangen kann. Schließlich ist eine rechtswidrige Negativmeldung ein vertragswidriges Verhalten, deren Folgen, nämlich die Rechtsanwaltskosten, dann auch vom Verursacher zu ersetzen seien. Gerade das sollte dazu ermutigen, sich in jedem Fall gegen rechtswidrige SCHUFA-Einmeldungen zur Wehr zu setzen. Hierfür steht Ihnen Ihre Rechtsanwaltschaft kompetent zur Verfügung.
Stand: 18.02.2008
