Kostenloser Umtausch defekter Geräte auch nach längerer Nutzungsdauer - Europäischer Gerichtshof (EuGH) stärkt Verbraucherschutz.
Der Käufer einer neuen Sache hat mehrere Rechte, wenn ein Defekt („Mangel“) auftritt. Dies gilt für alle neu gekauften Sachen, die in einem Fachgeschäft verkauft worden sind, egal ob es sich zum Beispiel um einen Espressoautomaten, einen LCD-Fernseher, einen Laptop oder um einen Kühlschrank handelt. Bei einem Defekt hat der Käufer hat in jedem Fall das Recht, vom Verkäufer „Nacherfüllung“ zu verlangen. Entweder erhält er ein neues Gerät (Umtausch) oder der Defekt wird auf Kosten des Verkäufers beseitigt. Handelt es sich um einen erheblichen Defekt, besteht ein Rücktrittsrecht, bei einem kleineren Mangel, kann der Käufer Minderung oder Schadenersatz verlangen.
In den meisten Fällen tauscht der Händler das Gerät anstandslos um. Probleme ergeben sich aber, wenn schon ein längerer Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Auftreten des Defekts vergangen ist. Dabei besteht ein weit verbreitetes Missverständnis: Nicht immer hat der Käufer eine Garantie von einem halben Jahr. Ganz unabhängig davon, ob wirklich eine Garantie vorliegt, hat der Käufer stets die oben genannten Mängelrechte, wenn zwischen Kaufvertragsschluss und Auftreten des Mangels nicht mehr als zwei Jahre (Verjährungsfrist) liegen.
Allerdings muss er das Vorliegen des Defekts nach Ablauf eines halben Jahres beweisen.
Lediglich in den ersten sechs Monaten gilt etwas anderes, nämlich eine so genannte „Beweislastumkehr“. Innerhalb dieser Zeit muss der Käufer lediglich den Mangel behaupten, der Verkäufer muss beweisen, dass der Kaufgegenstand mangelfrei war.
Anders ist dies bei einer echten Garantie. Hier verspricht der Hersteller (und nicht der Händler), dass für einen bestimmten Zeitraum (oft zwei Jahre) unabhängig von der Beweislast ein Umtausch erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Garantie ergibt sich dann aus einer Garantieerklärung, die der gekauften Sache beigefügt ist.
Unabhängig von den genannten Beweisschwierigkeiten musste der Käufer beim Umtausch oftmals eine Entschädigung für die bisherige Nutzung bezahlen. Diese Regelung hatte der Gesetzgeber eingeführt, weil der Verbraucher die Sache bis zum Umtausch ja genutzt und damit auch abgenutzt hat.
Dementsprechend war nach dem Umtausch eine „Nutzungsentschädigung“ zu bezahlen.
Diese Regelung des deutschen Vertragsrechts hat der EuGH jetzt für europarechtswidrig erklärt, da sie nicht mit der Verbraucherschutz-Richtlinie vereinbar ist. Deutsche Gerichte müssen sich hieran halten. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass keine Nutzungsentschädigung mehr zu bezahlen ist. Auch nicht, wenn der Umtausch wegen eines Defekt nach längerer Zeit, etwa nach über einem Jahr, erfolgt.
Stand: 05.05.2008
