Medienfonds im Visier der Staatsanwaltschaft: In letzter Zeit häufen sich die negativen Meldungen im Bezug auf die Medienfonds.
Reihenweise nehmen Finanzverwaltungen die Steuersparmodelle nachträglich unter die Lupe. Es wird gemutmaßt, dass dem Fiskus Steuereinnahmen in Milliardenhöhe trickreich durch die Initiatoren und Verantwortlichen der Medienfonds entzogen wurden. Neben Namen wie VIP Medienfonds und Victory ist zuletzt die Hannover Leasing in den Fokus der Medien geraten, da die Räumlichkeiten der Fondsemittenten und involvierter Banken und Berater durchsucht wurden. Der Vorwurf ist immer gleichgerichtet - Steuerhinterziehung kumuliert mit Betrug in Millionenhöhe.
Sollten sich die staatsanwaltschaftlichen Vorwürfe gegen die Fondsinitiatoren und Berater(-banken) wie bereits im VIP Verfahren erhärten, drohen den Anlegern erhebliche Steuernachzahlungen und der Verlust bereits sicher geglaubter Rendite. Im Fall von VIP waren es beispielsweise 270 Millionen Euro, die die Anleger zurückzahlen mussten. Letztlich musste sich der VIP Gründer Andreas S. vor dem Landgericht München verantworten, weil er den Großteil der Fondsgelder nicht in Filme gesteckt, sondern auf sicheren Bankkonten geparkt hatte. Damit waren wiederum die steuerlichen Verlustzuweisungen an die Anleger völlig falsch.
Besonders hart dürfte es die Anleger der leasingähnlichen Medienfonds treffen, da die obersten Finanzbehörden gleich zweimal die Schraube ansetzen.
So sollen nach Beschluss vom September 2007 die hohen Schlusszahlungen, welche der Anleger am Ende der Vertragslaufzeit erhalten soll, auf die gesamte Laufzeit des Fonds angerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass die Rendite des Fonds sinkt und der Anleger Steuerzahlungen während seiner gesamten Vertragslaufzeit entrichten muss.
Hinzukommt, dass die von den Initiatoren ausgewiesenen Anfangsverluste aus Sicht der Finanzbehörden viel zu hoch bewertet waren. In einem bereits erlassenen Beschluss (AZ 8 V 1834/07) bestätigten die Richter die Aberkennung der Steuervorteile für die Anleger eines Fonds, obwohl sich diese durch Finanzamtbescheid schon in Rechtssicherheit fühlten. Die Richter gaben an, dass es grundsätzlich auf die Dauer des vereinbarten Vertrags, an dessen Laufzeitende die Rechte an den Fonds zurückfallen, ankommt.
Ist der Film für den Fonds dann bereits wertlos, handelt es sich nicht um Anlagevermögen sondern um Umlaufvermögen.
Beim Umlaufvermögen werden - anderes als bei Anlagevermögen - grundsätzlich keine Anfangsverluste ausgewiesen. Das hat verheerende Konsequenz für den Anleger, da dieser seine, auf Anfangsverlustzuweisung basierenden Steuervorteile zurückzahlen muss.
Etwas seltsam mutet die Tatsache an, dass die Finanzbehörden erst jetzt Maßnahmen ergreifen. Viele der fraglichen Gesellschaften haben bereits Betriebsprüfungen durchlaufen, dabei hätten Unregelmäßigkeiten längst erkannt werden müssen.
Hintergrund
Grundsätzlich beteiligt sich ein Medienfonds unternehmerisch an der Produktion von Filmen und erwirbt so gleichzeitig Verwertungsrechte an den Filmen für den Filmlizenzhandel. Der Fonds, der dann ein Mischprodukt zwischen Produktions- und Rechteerwerbsfonds bildet, wird auch Leasingsfonds genannt. In den meisten Fällen sind die Laufzeiten der Fonds, an denen sich Anleger in der Regel als Kommanditisten beteiligen, sehr unbestimmt - je nach Verwertung der Rechte und Lizenzen.
In die seit den Jahren 1997 aufgelegten Medienfonds sollen laut Branchenbeobachtern mehr als 14 Milliarden Euro Eigenkapital und mindestens 5,5 Milliarden Euro durch leasingähnliche Beteiligungen mit lang laufenden Lizenzverträge einzahlt worden sein. Anlegern von Medienfonds wurden in der Bewerbungsphase oft durch Versprechungen gewonnen, dass die Fonds das Risiko durch den Abschluss von verschiedenen Versicherungen abfangen.
Fehlerhafte Versprechungen - falsche Beratung
Leider mussten die Anleger der bekannten Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH die bittere Erfahrung machen, dass es sich bei der Versicherungsgesellschaft um eine Briefkastenfirma in Panama handelte. Dennoch sind die Anleger nicht schutzlos gestellt und haben grundsätzlich die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und den Vertrieb prüfen zu lassen.
Hierbei können die zahlreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaften behilflich sein, wenn bei der Ermittlung der Betrugsstraftaten von Initiatoren und Vertriebsfirmen gleichzeitig auch die Fondsprospekte auf Fehler geprüft werden. Sind zum Beispiel Verlustrisiken verharmlost oder Beteiligungen in den Prospekten falsch dargestellt worden, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ergeben. So hat das Oberlandesgericht München am 18. Dezember 2007 in einem Rechtsstreit einer VIP-4-Anlegerin gegen die Commerzbank darauf hingewiesen, dass Unrichtigkeiten im Verkaufsprospekt festzustellen seien und die Beklagte dies im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können.
War eine Bank - wie in Fällen der Filmfonds VIP 3 und 4 - am Vertrieb der Beteiligung am Medienfonds involviert, so ist zu prüfen, ob die Bank im Rahmen ihres Beratungsvertrages die aus dem Vertrag erwachsenen Pflichten verletzt hat. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat das Landgericht Hannover das beklagte Kreditinstitut (Commerzbank) darauf hingewiesen. Durch das Gespräch der Mitarbeiterin der Bank mit dem Anleger könne bereits ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein, dem auch vertragliche Pflichten erwachsen. So müssen Banken grundsätzlich auf die Höhe der auf sie entfallenen Provisionen (so genannte Kickbacks) hinweisen, was aber nach unserer Einschätzung in der Regel nicht geschehen ist.
Hürden der Geltendmachung - Beweis und Verjährung
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Falschberatung ist allerdings, dass der Anleger die fehlerhafte Beratung beweisen muss. Dabei helfen schriftlich festgehaltene Aussagen oder Zeugen, die beim Beratungsgespräch dabei waren.
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen unterliegt einer anderen Verjährung als die der Geltendmachung von Beratungsfehlern. Da innerhalb der Prospekthaftungsansprüche ebenfalls unterschieden werden muss, sollten Anleger, die diese Ansprüche geltend machen wollen, schnell agieren. Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, an welchem der Anleger Kenntnis von Verletzungen der Beratungspflichten hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem jüngsten Urteil (AZ V ZR 25/07 vom 9. November 2007) entschieden, dass bei einem Schadensersatzanspruch, der sich auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt, die kenntnisabhängige Verjährung für jeden Fehler gesondert zu laufen beginnt.
Dennoch ist Anlegern, die die Falschberatung entdecken, anzuraten, so schnell wie möglich zu handeln. Solange Gesellschaften, Initiatoren und Vermittler noch solvent sind, ist die Chance auf Rückzahlung von Geldern umso größer.
Anwaltliche Beratung
Da die Materie des Kapitalanlagerechts durchaus ihre Tücken birgt, ist es geschädigten Anlegern zu empfehlen hierbei Rat bei einem Rechtsanwalt zu suchen. Dabei kann schnell geklärt werden, wer die richtigen Anspruchsgegner sind und welche Möglichkeiten der Geltendmachung bestehen. Im Vorfeld einer Beratung durch den Anwalt kann dieser die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung vornehmen und klären, inwieweit sie den Fall übernehmen wird. Anleger, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können versuchen zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. So vermeiden sie einen möglicherweise teureren und mit höheren Risiken verbundenen Gerichtsprozess.
Stand: 28.01.2008
