Es gibt Hoffnung für geschädigte Kapitalanleger der Schweizer Vermögensverwaltung MWB Vermögensverwaltung AG.
Nach zwei Urteilen des Landgerichts (LG) Landshut vom 14. und vom 16. Mai 2008 (Aktenzeichen: 23 O 371/08 und 23 O 372/08) muss die Firma MWB Vermögensverwaltung AG den Klägern den Schaden, den sie im Rahmen der Vermögensverwaltung durch diese Firma erlitten haben, ersetzen.
Die beiden geschädigten Anleger hatten Vermögensverwaltungsverträge der MWB unterzeichnet. Im Rahmen der Klage wurde der MWB vorgeworfen, dass diese über keine Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Bundesgebiet im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) verfügte. Die MWB Vermögensverwaltung AG habe im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht und hierzu eine Vielzahl von deutschen Anlegern unaufgefordert angerufen. In diesen Telefonaten ging es um Einzahlungen beziehungsweise Angebote der Vermögensverwaltung durch die MWB. Das Unternehmen habe sich aus eigener Initiative an den deutschen Markt gewandt und sich der Hilfe inländischer Call-Center bedient. Im Wege unaufgeforderter, telefonischer Kontaktaufnahme wurden potentielle Kunden angesprochen und zu einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Vertreter der Beklagten zu Hause beim Kunden motiviert.
Auf diese Weise sei es der Beklagten gelungen, etwa 30.000 bis 35.000 Kunden in Deutschland zu gewinnen.
Seitens der beklagten Firma wurde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Gemäß den Vermögensverwaltungsaufträgen sei Zürich als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen würde sich die MWB Vermögensverwaltung AG seit 1. Januar 1998 in Deutschland auf die Versicherungsvermittlung beschränken und erbringe hier zu Lande keine gewerbsmäßigen Finanzdienstleistungen. Auch würde sie ihre Geschäfte ausschließlich in der Schweiz abwickeln.
Das LG Landshut hat nun festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Gerichte für ein Klageverfahren örtlich und international zuständig sind. Die Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte entfällt aufgrund der Klausel die in den Vermögensverwaltungsaufträgen Zürich als Gerichtsstand vorsehen nicht. Im Übrigen sei deutsches Recht anwendbar und es ergebe sich keine vorrangige Anwendung des Schweizer Rechts.
Auf eine Rechtswahlklausel beziehungsweise Vereinbarungen in den Vermögensverwaltungsverträgen könne sich die Beklagte nicht stützen.
Den Klägern wurde ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zugesprochen. Nach § 32 I 1 KWG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der vorherigen, schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dabei handele es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Gegen dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hat die MWB verstoßen.
Die Tätigkeit der Beklagten nach Anbahnung und Abschluss der Vermögensverwaltungsaufträge stelle eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung dar. Dieser Bewertung stünde auch nicht entgegen, dass die Firma MWB Vermögensverwaltung AG Kapitallebensversicherungen für die Anleger vermittelt hätte. Eine bloße Vermittlung von Kapitallebensversicherungen sei zwar keine Finanzdienstleistung im Sinne des KWG. Bei den von der MWB angebotenen Versicherungen handelt es sich jedoch um ein Finanzinstrument. Die Vermittlung war untrennbarer Bestandteil eines Gesamtkonzeptes, welches die Firma unter dem Oberbegriff “Vermögensverwaltung” als einheitliches Paket offerierte und mit zusätzlichen Schlagworten wie “Depotsumme”, “Schweizer Vermögensaufbauprogramm” und “Schweizer Sicherheitspaket” schmückte. Der Vermögensverwaltungsvertrag war von Beginn an zentral auf die bereits vereinbarte Verwaltung von in Finanzinstrumenten anzulegenden Vermögen der Kläger gerichtet.
Den klagenden Anlegern könne auch nicht angelastet werden, dass sie die vermittelten Versicherungen zur Unzeit gekündigt hätten und daher lediglich die geringeren Rückkaufswerte erlösen konnten.
Ein Kläger müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis befindliche Beklagte weiter für sich tätig sein zu lassen, um den erhofften Gesamterfolg Wirklichkeit werden zu lassen. Ein Kläger sei so zu stellen, wie wenn er die Anlagegeschäfte mit der Beklagten nicht getätigt hätte.
Diese Entscheidung ist die Chance und eine Hoffnung für viele deutsche Anleger, die durch Anlagen über die MWB Vermögensverwaltung AG geschädigt worden sind. Viele, die lediglich aufgrund des im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Gerichtsstandes von einer Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche in Deutschland Abstand genommen haben, können nun wieder hoffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie Schadensersatzansprüche gegenüber der MWB Vermögensverwaltung AG erfolgreich in Deutschland durchzusetzen.
Stand: 27.05.2008
