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Verbraucherrecht - Leipzig West AG

Publiziert von:
RAin Diana Römhild
am 25.01.2008


Hoffnung für Anleger der insolventen Leipzig West AG.

Der Unternehmenszweck der Leipzig West AG beinhaltete den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Grundstücken. Am 19. Juni 2006 mußte Insolvenzantrag gestellt werden, zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit vergangenem Sommer sind rund 45.000 Forderungen von 38.000 Gläubigern, die in Schuldverschreibungen investiert hatten, zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig klagt den Ex-Leipzig-West-Mehrheitsaktionär und den Ex-Vorstand wegen Betruges in besonders schwerem Fall sowie Insolvenzverschleppung an. Laut der Staatsanwaltschaft täuschten die Beschuldigten potentiellen Kapitalanlegern vor, dass die Leipzig West AG über eine solide finanzielle Basis sowie einen großen Bestand an Immobilien verfügte.

Dass viele dieser Immobilien noch nicht bezahlt oder gar mit Grundpfandrechten belastet worden waren, wurde damals verschwiegen.

Ferner wurde der Umstand verschwiegen, dass ein Großteil der damals zu erzielenden Einnahmen nicht dem Unternehmenszweck entsprechend verwendet werden würde, sondern als “Aufwandsentschädigung” für den beschuldigten Ex-Mehrheitsaktionär dienen sollte.

Wie zudem von Anlegerschützern mitgeteilt wurde, war der Bedarf an neuem Kapital im Laufe der Zeit so groß, dass die von neu hinzutretenden Anlegern eingebrachten Kapitalmittel nicht zum Erwerb von Immobilien verwendet wurden. Statt dessen wurden mit mit den Geldern Dividenden an früher hinzugekommene Anleger ausgeschüttet, da sonst keine, beziehungsweise deutlich geringere Dividendenzahlungen möglich gewesen wären.

Aus der veröffentlichten Anklageerhebung geht außerdem hervor, dass die Beschuldigten bereits im Jahr 2004 hätten erkennen können und müssen, dass eine Rückzahlung der Schuldverschreibungen an die Anleger nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass die Beschuldigten selbst dann nicht handelten, musste letztlich zur Anklageerhebung wegen Insolvenzverschleppung führen. Anleger, die bislang ihre Forderungen gegenüber der Leipzig West AG noch nicht geltend gemacht haben, sollten dies umgehend nachholen. Nach § 174 Absatz 1 Insolvenzordnung besteht für Anleger das Recht ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Gegebenenfalls sollten sie auch vor Gericht eingeklagt werden.

Zusätzliche Schadenersatzverpflichtung von ehemaligen Wirtschaftsprüfern im Fall der Leipzig West AG möglich.

Seit geraumer Zeit ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen ehemalige Wirtschaftsprüfer des Unternehmens Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung bestehen für Anleger der Leipzig West AG gute Aussichten, Schadenersatzansprüche nicht nur gegenüber dem Ex-Leipzig-West-Mehrheitsaktionär Jürgen S. und deren Ex-Vorstand Pierre K. erfolgreich geltend machen zu können, sondern auch gegenüber den ehemaligen Wirtschaftsprüfern. Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge sollen diese im Emissionsprospekt vorsätzlich falsche Angaben zur Zahlungs- und Leistungsfähigkeit der Wohnungsbaugesellschaft gemacht haben.

Der Ex-Mehrheitsaktionär und der Ex-Vorstand mussten sich bereits wegen Betrugs in besonders schweren Fällen sowie Insolvenzverschleppung strafrechtlich verantworten. Anlegern, die bei der Leipzig West AG in Schuldverschreibungen investiert hatten, sind schon seit letztem Jahr berechtigt, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Nunmehr besteht für diese Anleger die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber den ehemaligen Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft geltend zu machen.

Neben Ansprüchen gestützt auf unerlaubte Handlung einerseits und Prospekthaftung andererseits, besteht möglicherweise auch eine Schadenersatzhaftung dieses Personenkreises aufgrund Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – konkret der Anleger.

Sollten sich die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe hinsichtlich falscher Angaben der ehemaligen Wirtschaftsprüfer bewahrheiten, stünde der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nichts mehr im Wege. Schließlich wurden diese Angaben seinerzeit dem Emissionsprospekt zugrunde gelegt. Im Falle solcher Ansprüche ist die lange Dauer der Verjährung für Anleger von Vorteil. Diese wird regelmäßig mit dreißig Jahren angesetzt.

Sollten sich allerdings die seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe als nicht zutreffend erweisen, so könnten Anleger dennoch Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese stützen sich dann allerdings auf Ansprüche aufgrund Prospekthaftung gegenüber den ehemaligen Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft. Hierbei ist sodann die drohende Verjährung solcher Ansprüche im Einzelfall zu überprüfen, da diese – im Gegensatz zu Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung – zeitnäher verjähren. Für Ansprüche aufgrund Prospekthaftung werden meistens drei Jahre veranschlagt.

Stand: 25.01.2008