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Verbraucherrecht - Göttinger Gruppe

Publiziert von:
RA Oliver Busch
am 29.04.2008


Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung - Anleger der Göttinger Gruppe schöpfen neue Hoffnung.

Eine Anlageberaterin haftet für den Schaden, den einer Ihrer Kunden im Zusammenhang mit Beteiligungen an der Göttinger Gruppe erlitten hat. Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 29. Januar 2008 liegt der Schadenersatzanspruch in Höhe der geleisteten Einzahlungen, abzüglich erhaltener Auszahlungen und Steuervorteile.

Der geschädigte Anleger hatte mehrere Beteiligungen an der Göttinger Gruppe gezeichnet. Der Beklagten hat er vorgeworfen, dass diese Anlagen seinen Anlagezielen nicht entsprachen und er auch nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sei.

Nach Ansicht des Gerichts ist zwischen dem Anleger und der Beraterin ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.

Ihre daraus resultierenden Pflichten hat die Beklagte verletzt, da die Beratung nicht anlegergerecht erfolgte. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Anlageziele des Anlegers vor allem auf eine Anlage zur Altersvorsorge ausgerichtet. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sahen die Richter insbesondere darin, dass es sich bei Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen um hochriskante Unternehmensbeteiligungen handelt. Das sei kein zur Altersvorsorge geeignetes Anlageprodukt. Außerdem habe die Beklagte den Anleger auch nicht auf die Risikolage hingewiesen. Stattdessen habe sie vielmehr die Vorstellung erweckt, dass die Göttinger Gruppe nur in Immobilien investiere und durch die Substanz gesichert sei.

Wie dieses Urteil belegt, bejahen Gerichte zunehmend auch eine Haftung von Beratern, wenn die Grundsätze der so genannten anlegergerechten Beratung nicht beachtet oder fehlerhaft berücksichtigt werden. Das sind die persönlichen Verhältnisse, Erfahrungen und Kenntnisse, die Risikobereitschaft und insbesondere die Anlageziele der Anleger.

Die Entscheidung bedeutet eine Chance und eine Hoffnung für viele Anleger, die durch Anlagen über die Göttinger Gruppe geschädigt worden sind.

In den Insolvenzverfahren der Gesellschaften der Göttinger Gruppe können die Anleger allenfalls eine Quote erwarten, wenn ihre Forderung anerkannt wird. Dafür muss aber eine Schadenersatzforderung angemeldet werden, der reine Abschluss des Beteiligungsvertrages begründet keine Insolvenzforderung.

Wenn der Anleger allerdings von seinem Berater oder Vermittler fehlerhaft beraten beziehungsweise unzureichend über die Risiken aufgeklärt worden ist, kann er von diesem Schadenersatz in Höhe der geleisteten Zahlungen abzüglich erhaltener Vorteile fordern. Wie das Urteil zeigt, ist eine Haftung des Beraters insbesondere dann begründet, wenn die Beteiligungen an der Göttinger Gruppe als zur Altersvorsorge taugliche Anlagen empfohlen wurden. Ein weiterer Punkt ist eine mangelnde Aufklärung über die hohen Risiken einer derartigen Unternehmensbeteiligung durch den Berater.

Stand: 29.04.2008