Der Gebrauchtwagenkauf - Alles was Sie wissen müssen.
Immer wieder treten ganz besonders beim Gebrauchtwagenkauf nach kurzer Zeit Mängel am Auto auf. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann für den Käufer sehr teuer werden - oft übersteigen die Reparaturkosten den Gebrauchtwagenpreis. Was ist also zu tun, wenn kurz nach dem Kauf Mängel auftreten? Wie kann ich meine Rechte wahrnehmen, ohne auf meinen Kosten für die Reparatur sitzen zu bleiben?
Seit der Schuldrechtsreform (grundlegende Überarbeitung des Vertragsrechts des BGB) im Jahre 2002, hat sich innerhalb der Rechtsprechung einiges getan. Die wichtigsten Entscheidungen der Gerichte in den letzen Jahren zum Thema Gebrauchtwagenkauf haben folgende Aussagen:
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Sachmangel
Um Rechte wegen einem Mangel bei einem Gebrauchtwagenkauf (Rücktritt vom Kaufvertrag / Minderung des Kaufpreises / Schadenersatz) zu haben, muss ein so genannter Sachmangel vorliegen. Dieser liegt vor, wenn sich das gekaufte Fahrzeug nicht zu der „gewöhnlichen Verwendung“ eignet. Maßstab ist dabei der technische Entwicklungsstand der Autoindustrie und nicht des einzelnen Herstellers. Es muss aber immer ein Defekt vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn nur der normale Verschleiß des gebrauchten Fahrzeugs vorliegt. -
Nacherfüllung
Unter Umständen kann der Käufer als Nacherfüllung ein anderes, gleichwertiges Auto verlangen - dies gilt aber nur, wenn die Vertragsparteien eine dementsprechende Vereinbarung getroffen haben, ansonsten hat der Käufer nur die Rechte Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz. -
Nachbessern
Der Verkäufer darf wegen des Mangels am Pkw zunächst nachbessern. Erfüllungsort - also der Ort, an dem der Verkäufer die Reparatur durchführen (lassen) muss - ist dabei in aller Regel der Wohnsitz des Käufers. Der Verkäufer kann wählen, bei welcher Werkstatt er den Mangel reparieren läßt. Die Reparatur bei einem Vertragshändler des jeweiligen Autoherstellers kann der Käufer also nicht verlangen. -
Rücktritt
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels „erheblich“ sind - das nimmt die neueste Rechsprechung an, wenn die Reparaturkosten etwa zehn Prozent des Wertes des Autos ausmachen. Wenn dieser Wert nicht erreicht wird, kann der Käufer aber den Kaufpreis mindern. -
Frist
Neben der Wertgrenze muss der Käufer stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (in der Regel zwei Wochen) setzen. -
Schadenersatz
Neben dem Recht auf Minderung beziehungsweise Rücktritt hat der Käufer ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Verkäufer den Mangel oder das „pflichtwidrige Unterlassen der Nacherfüllung“ zu vertreten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hat. Auch wenn letzteres nicht vorliegt besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer eine Garantie abgegeben hat.
Immer wieder befinden sich in den Kaufverträgen Klauseln mit einem Sachmängelhaftungsausschluss, die die oben genannten Rechte des Käufers ausschließen (selbst wenn ein Mangel vorliegt).
Diese Klauseln sind oft unwirksam, erst recht, wenn der Verkäufer Gebrauchtwagen gewerblich verkauft.
Hier kommt es auf den Einzelfall an, eine zuverlässige Aussage kann nur nach Prüfung des jeweiligen Vertrages abgegeben werden. Auch der Kauf über das Internet (beispielsweise über ebay oder mobile.de) wirft immer wieder Probleme auf - vor allem deshalb, weil der Käufer das Auto ja vor Vertragsschluss nicht inspizieren konnte.
Sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie sich beraten lassen. Das erspart Ihnen im Fall der Fälle viel Zeit, Geld und Ärger.
Stand: 02.05.2008
