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Verbraucherrecht - Beratungspflichten

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Robert-Joachim Wussow

am 19.11.2008

Klaus-Groth-Str. 34
60320 Frankfurt


Beratungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger, Beweiserleichterungen zu Gunsten des Verbrauchers.

Beauftragt ein Kunde seine Bank mit Anlagegeschäften, hat die Bank grundsätzlich weitgehende Beratungspflichten. Hierbei ist der Wissensstand des Anlageinteressenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Hinzu kommen allgemeine Risiken, etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes sowie spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Darüber hinaus können Aufklärungspflichten über verdeckte Rückvergütungen sowie nicht im Prospekt ausgewiesene Provisionen bestehen (so genannte Kick-Backs).

Wesentlich ist, daß der Anleger durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden muß, eine objektive, realistische Chance-Risiko-Einschätzung vornehmen zu können. Da er bei Abschluß eines Anlagegeschäftes in der Regel eher die Chancen im Auge hat, ist es daher grundsätzlich erforderlich, die Aufklärung besonders auf die Risiken auszurichten.

Die Beweislast für die Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht trägt grundsätzlich derjenige, welcher eine derartige Pflichtverletzung behauptet.

Der Nachweis einer negativen Tatsache bereitet häufig Schwierigkeiten. Das wird aber ausgeglichen, da die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten muß. Im Einzelnen muss nachgewiesen werden, wie beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, daß diese Gegendarstellung nicht zutrifft.

In einer Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Anlegern einen Vorteil zugesprochen. Hinsichtlich der Beweissituation ist der Parteianhörung des Bankkunden besonderes Gewicht zu zumessen. Der BGH führt insbesondere Folgendes aus:

„Dem Grundsatz der Waffengleichheit, dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz l Grundgesetz (GG) und dem Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Artikel 2 Absatz l GG in Verbindung mit Artikel 20 Satz III GG ist Genüge getan, wenn die Partei gemäß § 141 Zivilprozessordnung angehört wird (XI Senat vom 27. September 2005). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet, daß das Ergebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat (VII Senat vom 19. Dezember 2002). Ein Gericht ist nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH vom 16.07.1998).“

Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist es zu einem allgemeinen Vertrauensverlust in die Handlungsweise von Banken und Anlageinstituten gekommen.

Der vorstehend dargestellten Entscheidung des BGH kann im Hinblick auf die Beweislast des Bankkunden über Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen der Bank große Bedeutung zukommen. Insbesondere ist im Einzelfall besonders zu prüfen, ob der Nachweis einer Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzung der Bank allein durch eine Parteierklärung des geschädigten Kunden erfolgen kann. Das wäre eine beträchtliche Beweiserleichterung für den Bankkunden.

Stand: 19.11.2008