Verbraucherrecht - Bankenhaftung
Publiziert von:
RA Kurt-Günther Geiger
am 11.09.2008
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Bankenhaftung
In den Siebziger Jahren machten Banken viel Umsatz mit der Finanzierung von Bauherren und Bauherrenmodellen.
Nachdem die Finanzverwaltung die damit verknüpften Steuervorteile (zuletzt Grundsteuerprivileg, vorher verschiedene Bauherrenerlasse) mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts beseitigt hatte, starben die Bauherrenmodelle auch für die Banken als Umsatzträger aus. Nachfolger wurden die Fonds, speziell die Immobilienfonds als Umsatzgeschäft (Extrageschäft) der Banken auf dem ungeregelten Markt. Das „geregelte“ Geschäft (Börsen, Börsenterminhandel, Wertpapiergeschäft, Investmentgeschäfte, et cetera) ging natürlich weiter.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hielt die Banken auf dem so genannten „grauen Kapitalmarkt“ weiter geschützt. Erst kam die Prospekthaftung auf, nach der Initiatoren und Hintermänner mit zahlreichen Rückabwicklungswünschen von Kunden konfrontiert worden sind. Die Banken blieben weitgehend außen vor, auch wenn sich damit eine Bankenhaftung nach prospekthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten begründen ließ. Die Prospekthaftung erfuhr durch die nur noch sechs Monate nach Prospektherausgabe andauernde Verjährung einen jähen Einbruch. Diese setzte sich in den Neunziger Jahren und später durch (Gleichstellung mit der börsengesetzlichen Prospekthaftung). Heute ist von einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz auszugehen.
Danach versuchte man an die Treuhänder, Notare und Finanzvermittler heranzukommen.
Gerne wurde mit dem Rechtsberatungsgesetz operiert, das insbesondere Treuhänderverträge, die sich noch in vielen Modellen fanden, nichtig machen sollte. Das konnte für den Anleger zu einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unmittelbar gegen die finanzierende Bank führen. Das Verhalten der Banken war einfach: Der Anleger solle sich an die Fondsgesellschaft wenden.
Wie schwierig eine Heranziehung der Bank sein kann, offenbart beispielsweise die Rechtsprechung zum so genannten „Mietpool“. Danach bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich die Ermittlung des Beleihungswertes lediglich nach den bankeninternen Vorschriften richtet. Für einen überteuerten Preis kann die Bank in der Regel nichts. Darum wurde auch § 313 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ) bemüht, heutzutage § 311 b BGB. Gerade bei Vollmachten wurde die Beurkundungsbedürftigkeit angenommen.
Das konnte zur Nichtigkeit eines Darlehensvertrages führen, was wiederum dazu dienen sollte Ansprüche direkt gegen eine finanzierende Bank zu eröffnen.
Dasselbe Ergebnis wurde dann auch mit dem Haustürwiderrufsgesetz probiert. Es kam hier zu einer Unsumme von Fällen und schlußendlich zum Verbraucherkreditgesetz.
Besondere Bedeutung kam und kommt der Bankenhaftung heute bei den so genannten Schrottimmobilien zu. Die Feststellung des „Schrottes“, also die Divergenz zum Marktpreis, gelingt leicht. Dennoch hat der BGH die Regel aufgestellt, dass eine finanzierende Bank nicht für die Werthaltigkeit des mit den Kreditmitteln angeschafften Gegenstands haften soll. Außerdem hat sich seit Jahren etabliert, dass die Finanzierung / Darlehensgewährung keine besonderen Aufklärungspflichten der Bank begründet.
Eine Haftung der Bank für Schrottimmobilien kommt nur in vier Fällen in Betracht:
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Wissensvorsprung bei Sittenwidrigkeit (Die Sittenwidrigkeit allein genügt dem BGH allerdings noch nicht!?);
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bei schwerwiegendem Interessenkonflikt;
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bei Überschreitung der Kreditgeberrolle;
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bei einem so genannten Gefährdungstatbestand.
Oft überschneiden sich die Fallgruppen. Es ist auch nicht selten, dass eine Bank im Zusammenhang mit der Kreditgewährung als Beraterin agiert. Hieraus können sich weitere Pflichten ergeben. In vielen Beratungsgesprächen mit Anlegern stellt sich heraus, dass Anleger selten in der Lage sind, diese Fallgruppen richtig zu analysieren. Es bedarf an dieser Stelle fundierten, juristischen Rates, um den ein Bankkunde nicht vorbeikommt.
Stand: 11.09.2008
