Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen, die keine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Personen, deren selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit nur geringfügig ist, können es ebenfalls beantragen. Wie bei Unternehmen betrifft auch das Insolvenzverfahren für Verbraucher nur Fälle, in denen ein Eröffnungsgrund vorliegt. Bei natürlichen Personen ist dieser Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Verbraucher können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Diese Voraussetzung ist zwingend. Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Der Schuldner hat den Gläubigern einen Vorschlag für die angemessene Bereinigung der Schulden zu unterbreiten. In der Regel wird dies ein Zahlungsplan sein, in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine und Zeiträume genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass der Schuldner seine Einkommens -und Vermögensverhältnisse offen legt.
Die Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners entspricht. Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Dem Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle beizufügen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht worden ist. Geeignete Personen, die diese Bescheinigung ausstellen dürfen, sind Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater und die öffentlichen Schuldenberatungstellen. Schuldner, die sich Hilfe von einer als Schuldnerberatung tätigen Stelle erhoffen, sollten sich frühzeitig vergewissern, dass diese als “geeignete Stelle” anerkannt worden ist.
Die Bescheinigung und der Antrag werden dem Insolvenzgericht vorgelegt. Dem Schuldner wird ein Treuhänder zugewiesen, sobald das Restschuldbefreiungsverfahren nach einer Prüfung des Insolvenzgerichts eröffnet wird.
Das Verfahren selbst erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren nach Eröffnung durch den Insolvenzbeschluss.
Der Treuhänder zieht in der Wohlverhaltenszeit aufgrund der Abtretungserklärung der insolventen Person deren pfändbare, laufende Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger. Ist die Wohlverhaltenszeit ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so entscheidet das Insolvenzgericht über den Erlass der restlichen Schulden (Erteilung der Restschuldbefreiung). Diese Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren und noch nicht getilgt sind.
Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die so genannte Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind. Ebenso umfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung entstanden sind, insbesondere ständig wiederkehrende Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Miete nach dem Eröffnungsstichstag. Ausgenommen sind ferner Zahlungsverpflichtungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind.
Stand: 28.03.2007
