Verbraucherrecht - Informationsgesetz
Publiziert von:
RA Christian Kerner
am 16.05.2008
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Informationsgesetz
Nach einigen Anläufen ist das so genannte Verbraucherinformationsgesetz zum 1. August 2008 in Kraft getreten.
Ziel dieses Gesetzes soll es sein, den Verbrauchern mehr Klarheit über lebensmittelrechtliche Informationen zu geben. Fragen, ob der Supermarkt alle Hygienevorschriften eingehalten hat oder ob es schon Kontrollen im Lieblingsrestaurant um die Ecke gegeben hat, sollen vom Verbraucher erfragt werden können.
Das Gesetz umfasst zwei Regelungsbereiche, die gesondert zu betrachten sind. Zunächst ist eine Erweiterung des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz vorgesehen. Bislang stand es im Ermessen der Behörden, die Öffentlichkeit von sich aus aktiv zu informieren.
Die verschiedenen Lebensmittelskandale in der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass das nicht so gut funktioniert.
Durch die Neufassung dieses Paragraphen sind die Behörden nun grundsätzlich dazu verpflichtet, im Rahmen einer Sollvorschrift die Öffentlichkeit zu informieren. Die Informationspflicht erstreckt sich dabei auf Rechtsverstöße, schwerwiegende Verbrauchertäuschungen, Gesundheitsgefahren sowie das Inverkehrbringen von ekelerregenden Lebensmitteln (zum Beispiel Gammelfleisch).
Zuständig sind die nach Landesrechten zugewiesenen Behörden - dies sind in Nordrhein-Westfalen die Kommunen. Eine Besonderheit sieht das Gesetz bei Gesundheitsgefahren und Rechtsverstößen vor. In solchen Fällen hat der Bürger schon während laufender Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Auskunft. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Rechtsverstöße wie die Überschreitung von gesetzlichen Grenzwerten oder das Inverkehrbringen von Gammelfleisch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind.
Der zweite Bereich betrifft das eigentliche Verbraucherinformationsgesetz.
Den Verbrauchern sollen erstmals speziell auf sie zugeschnittene Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte eröffnet werden. So können sie bei den zuständigen Behörden gezielt Informationen über Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung von Lebensmitteln einschließlich Zusatzstoffen erhalten. Das gilt auch für Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
Allerdings scheint noch nicht klar zu sein, in welchem Umfang die Behörden diese Sollvorschriften praktizieren. Im Übrigen sind viele Anfragen mit Gebühren bis zu 500 Euro verbunden, im Saarland sollen gar Gebühren bis zirka 10.000 Euro in Betracht kommen. Da wird sich ein Verbraucher wohl sehr überlegen, ob er eine Anfrage stellt oder nicht.
Kostenfrei sind nur Auskünfte zu den Gefahren von Lebensmitteln sowie zu lebensmittelrechtlichen Verstößen.
Wenn beispielsweise Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gefährdet sind oder sich nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen ergeben, müssen die Behörden jedenfalls keine Auskunft erteilen. Letztendlich ergeben sich noch viele praktische Unklarheiten in der Umsetzung des Gesetzes. Die Behörden sind im Übrigen nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information, die sie vom Unternehmen erhalten, zu überprüfen.
Stand: 16.05.2008
