Verbraucherrecht - VIP-Medienfonds |
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Strafverfahren gegen den ehemaligen VIP-Geschäftsführer, Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche läuft. |
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Die Staatsanwaltschaft München wirft dem Ex VIP-Geschäftsführer Andreas S. Untreue und Steuerhinterziehung vor. Er hat Anlegergelder der VIP-Medienfonds 3 und 4 nicht wie prospektiert und vorgesehen in die steuerbegünstigten Filmprojekte investiert, weshalb VIP-Anlegern nunmehr erhebliche Steuerrückzahlungen drohen. Angaben von Staatsanwalt Meyberg zufolge sind lediglich 20 Prozent der Kapitalmittel, die von Anlegern investiert worden waren, in die jeweiligen VIP-Medienfonds geflossen. Die verbleibenden 80 Prozent des Anlegerkapitals wurden als ertragsneutrale Festgeldanlage investiert und unterfallen deshalb nicht den steuerlichen Begünstigungen, die für Filmfonds gelten. Der Ex VIP-Geschäftsführer hat das 20 zu 80 Splitting der Anlegergelder nur aufgrund eines weit verzweigten Zahlungskreislaufs so lange von den Behörden unbemerkt am Leben erhalten können, wie die Staatsanwaltschaft München I nunmehr aufdeckte. Die Finanzbehörden haben, nachdem die strafrechtlich relevante Untreue an den Anlegergeldern sowie die Steuerhinterziehung aufgrund Festgeldanlage anstelle von Filminvestitionen aufgedeckt worden war, damit begonnen von VIP-Anlegern Steuerrückzahlungen zu fordern. Diese Rückforderungen seitens der Finanzämter stellen für viele Anleger einen erheblichen finanziellen Schaden dar. VIP-Anleger haben daher die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Prospektverantwortlichen der VIP-Medienfonds im Klageweg zu erstreiten. Aus Schuldübernahme gegen die schuldübernehmenden Banken und gegebenenfalls auch gegen Fondsvermittler sind ebenfalls Schadenersatzansprüche möglich. Darstellungen und Berechnungen innerhalb des für die VIP-Medienfonds konzipierten Emissionsprospekts, aufgrund derer Anleger in diese Art der Kapitalanlage ihr Geld investiert haben, waren teilweise unrichtig, so dass nunmehr die Chance auf eine zumindest teilweise Relativierung des Anlegerschadens besteht. Im Fall des VIP-Medienfonds 3 ist in zahlreichen Fällen die Dresdner Bank als Garantin neben den Prospektverantwortlichen Adressat von Schadenersatzklagen. Im Fall des VIP-Medienfonds 4 nimmt diese Stellung vorwiegend die HypoVereinsbank ein. Zudem können Ansprüche im Rahmen von Schadenersatzklagen im Fall der Falschberatung gegen die jeweiligen Kapitalanlagevermittler gerichtet werden. Diese sind unter anderem im Rahmen des Beratungsgespräches dazu verpflichtet, auf den möglichen Totalverlust des angelegten Geldes hinzuweisen, was häufig nicht geschehen ist. Vorliegend wurden die Kapitalanlagen häufig von Banken vermittelt – wobei hierbei die Commerzbank Angaben von Anlegern zufolge sehr häufig in Erscheinung getreten ist. Sollte Anlegern im Zusammenhang mit einem der VIP-Medienfonds ein finanzieller Schaden entstanden sein, empfehlen wir dringend die Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen die oben genannten Zielgruppen. Ansprüche der Medienfonds 4 - Anleger drohen dieses Jahr zu verjähren Da der VIP-Medienfonds 4 bereits im Jahr 2004 aufgelegt worden ist, müssen dessen Anleger rasch reagieren, um mögliche Schadenersatzansprüche nicht zu verlieren, da diese regelmäßig drei Jahre nach Zeichnungsdatum verjähren. Gegen den Filmfonds VIP 4 ist bereits ein Musterprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geplant. Idee eines solchen Verfahrens ist es, für eine Mehrheit von Klägern einheitlich das Vorliegen einer in mehreren Klageverfahren strittigen Musterfrage vorab verbindlich zu entscheiden. Diese Entscheidung ist anschließend grundlegend für die jeweiligen Einzelverfahren. Wird beispielsweise im Rahmen eines solchen Musterverfahrens entschieden, dass der Prospekt des VIP-Medienfonds 4 falsch gewesen ist, so wird diese Entscheidung allen Schadenersatzprozessen, die sich mit dieser Frage hätten beschäftigen müssen, als entschieden zu Grunde gelegt. Wichtig ist, dass ein solches Musterverfahren nicht die Klagen der einzelnen geschädigten Anleger ersetzt, da hier nur über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von anspruchsbegründende Voraussetzungen oder Rechtsfragen entschieden wird. Damit dem einzelnen Anleger tatsächlich ein Schadenersatzanspruch zusteht ist es erforderlich, dass jeder Geschädigte selbst Klage beim zuständigen Gericht einreicht. Im vorliegenden Musterverfahren zu prüfende Rechtsfragen könnten Feststellungen hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Fondsprospekts sein. Zudem könnten die Haftungsvoraussetzungen der HypoVereinsbank als Garantie gebende Bank für den VIP-Medienfonds 4 geprüft werden. Sollte sich herausstellen, dass die Bank tatsächlich ihre Rolle als Kredit gebende Bank überschritten hat, könnten hohe Schadensersatzforderungen auf sie zukommen. Unabhängig davon, hat das Landgericht München in einem Verfahren (AZ: 28 O 22503/06) die Commerzbank verurteilt, einem Privatanleger des VIP Medienfonds 4 sein Eigenkapital zurück zu zahlen und ihn aus dem Darlehen mit der HypoVereinsbank freizustellen. Die Urteilsgründe gaben wieder, dass die Bank dem Anleger wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, dass neben der Bareinlage auch die Darlehen mitgarantiert seien. Der Fondsanleger konnte durch eine Bestätigung des Bankberaters über das mitgarantierte Darlehen den Beweis erbringen, dass er fehlerhaft aufgeklärt wurde. So hat der Anleger im Ergebnis erreicht, dass er so gestellt wird, als hätte er die Investition nie getätigt. Stand: 18.07.2007 |
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