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Verbraucherrecht - Unternehmensbeteiligungen

Publiziert von:
RA Nicolai Kutz
am 28.03.2007


Unternehmensbeteiligungen in Form von atypisch stillen Beteiligungen oder Kommanditbeteiligungen sind seit Anfang der 90er Jahre in Verruf gekommen.

Grund dafür ist die Vielzahl unseriöser Anbieter, vor denen die Verbraucherzentralen auch heute noch warnen. Häufig werden die Geldanlagen über provisionsabhängige Strukturvertriebe verkauft, die ihr Geschäft mittels unerlaubter Telefonwerbung oder Werbung im Bekannten- und Verwandtenkreis generieren (Multi-Level-Marketing). Der Graue Kapitalmarkt boomt weiterhin. Auch die seit 1. Juli 2005 eingetretenen Änderungen durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz und der Vermögensanlagenprospektverordnung haben nicht zu einer Bereinigung des Grauen Kapitalmarktes geführt. Sie spiegeln unbedarften Anlegern lediglich eine trügerische Sicherheit vor, wenn die Anbieter von atypisch stillen Beteiligungen oder Kommanditbeteiligungen mit einer Prüfung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werben.

Atypisch stille Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen nicht zur Altersvorsorge geeignet

Derartige Kapitalanlagen werden zumeist als Steuersparmodelle, Alterssicherung und als hoch rentabel verkauft. Hinweise auf die hohen Risiken derartiger Beteiligungen werden dabei selten erteilt, um einen Verkaufserfolg nicht zu gefährden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um originäre Unternehmensbeteiligungen, deren Verlauf ausschließlich an die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens gebunden ist. So besteht immer das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes des eingelegten Geldes. Eine Zinssicherheit besteht nicht.

Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens können die Anleger, die ihre Beteiligung in Raten erbringen, zu Nachschüssen bis in Höhe ihrer noch ausstehenden Einlage verpflichtet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 6. März 2001, Az. 15 U 58/94) und das OLG München (Urteil vom 30. Mai 2006, Az. 19 U 5914/05) haben bereits entschieden, dass aufgrund der anfänglichen Verlustzuweisungen bis zu 100 Prozent und der hohen Risiken derartiger Beteiligungen, eine Eignung zur Altersabsicherung abgesprochen werden muss. Dennoch wird teilweise in den Emissionsprospekten der Unternehmen damit geworben.

Vorzeitige Kündbarkeit und Widerrufbarkeit der Verträge

Eine nachweisbar fehlerhafte Anlageberatung und/oder Fehler im Emissionsprospekt des Unternehmens sind die Möglichkeiten für geschädigte Anleger, sich von den abgeschlossenen Kapitalanlagen wieder zu trennen. Eine nicht anleger- und anlagegerechte Beratung ist dabei ein anerkannter, wichtiger Grund, um den Beitritt zu einem solchen Unternehmen als Gesellschafter anzufechten oder eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen räumen geschädigten Kapitalanlegern das Recht ein, sich wieder vom Vertrag zu lösen.

Wo bei einem wirksam erklärten Widerruf die Rechtsfolge bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligung mit einer so genannten Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses identisch ist, sind die Rechtsfolgen bei nachgewiesener, fehlerhafter Anlageberatung unterschiedlich.

Falschberatung eines atypisch stillen Gesellschafters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (Az. II ZR 354/02) atypisch stillen Gesellschaftern einen Schadenersatzanspruch gegen das Beteiligungsunternehmen zugesprochen. Allerdings muss der Gesellschafter nachweisen, dass er falsch beraten wurde oder der Prospekt fehlerhaft war. Die Höhe des Anspruches beläuft sich auf den Betrag des eingezahlten Geldes.

Zwischen dem Kapitalanleger und dem Beteiligungsunternehmen wird ein zumindest stillschweigend abgeschlossener Auskunfts- und Beratungsvertrag angenommen, den das Unternehmen, vertreten durch einen Berater vor Ort, sorgsam zu erfüllen hat. Dabei ist ein Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären.

Falschberatung eines Kommanditgesellschafters

Im Falle einer Kommanditbeteiligung ist die Rechtsprechung des BGH ebenso eindeutig. Aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Hintergrundes muss sich ein falsch beratener Kommanditist auf die Rechtsfolge der Auseinandersetzung verweisen lassen. Dabei ist das Beteiligungsunternehmen verpflichtet, den Wert der Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu bestimmen und dem Gesellschafter das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Der Schutz des Gesellschaftsvermögens und der verbleibenden Gesellschafter des Beteiligungsunternehmens hat hier sozusagen Vorrang vor dem Schutz des einzelnen, ausscheidenden Kommanditisten.

Vordergründig erscheint eine Kündigung einer solchen Beteiligung selbst bei einer Falschberatung wirtschaftlich wenig Sinn zu haben, da eine Auseinandersetzung in vielen Fällen zu finanziellen Verlusten führt. Verkannt wird dabei häufig, dass durch die Kündigung des Vertrages zukünftige Einzahlungsverpflichtungen ebenso beendet sind, wie die Haftung des Kommanditisten in Höhe seiner zu leistenden Einlagen.

Schadensersatz gegen das Beratungs- und Vermittlungsunternehmen

Wird vom Beteiligungsunternehmen ein Beratungs- und Vermittlungsunternehmen zum Verkauf der atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen eingeschaltet, so können diese Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sinnvoll ist das vor allem für Kommanditgesellschafter, da sie so den finanziellen Schaden durch die Auseinandersetzung der Gesellschaft wieder ausgleichen können.

Schaden vermeiden, bevor er entsteht.

Der beste Schutz vor unseriösen Unternehmensbeteiligungen ist, diese nicht abzuschließen. Als Verbraucher sollten Sie bei den nachstehenden Punkten hellhörig werden:

 

  1. Die Beratung wird durch einen unangemeldeten Telefonanruf eingeleitet.
  2. Es wird auf Vertragsabschluss beim ersten Gespräch gedrängt.
  3. Werbung mit hoher Rendite und hoher Sicherheit.
  4. Werbung mit Steuervorteilen.
  5. Werbung mit Eignung zur Altersvorsorge.
  6. Es wird geraten, bestehende Versicherungen (Lebensversicherung, Rentenversicherung, Bausparverträge, et cetera) aufzulösen.
  7. Unterlagen und Emissionsprospekte werden vor dem Vertragsabschluss nicht zur Ansicht übergeben.
  8. Der Berater füllt Zeichnungsschein vorab aus und verlangt nur noch die Unterschrift(en).

Stand: 28.03.2007