Gerade bei Jugendlichen ist der Tausch von Musik in Form von mp3-Dateien große Mode.
In letzter Zeit geschieht es dann häufiger, dass die Eltern dieser Jugendlichen ein Anschreiben eines Rechtsanwaltes erhalten, eine so genannte Abmahnung. In dieser wird häufig Schadenersatz in Höhe mehrerer Millionen Euro gefordert. Neben der Schadensersatzforderung wird auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Damit verpflichtet man sich bei Abgabe vertraglich, die entsprechende Handlung zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dann eine Vertragsstrafe fällig.
Irritationen herrschen in der Öffentlichkeit häufig darüber, was eigentlich erlaubt ist.
Zunächst ist festzustellen, dass der Upload, also das öffentliche Bereitstellen von Musikdateien, für die man keine Urheberrechte besitzt, grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei den peer-to-peer-Tauschbörsen stellt man immer auch Daten eines bestimmten Verzeichnisses seines Computers zum Download für die Öffentlichkeit zur Verfügung. Oft ist diese Tatsache den Nutzern nicht bewusst. Seit der Reform des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gilt allerdings auch der Download bei Tauschbörsen als Urheberrechtsverletzung. Er ist nicht mehr von dem so genannten Recht auf Privatkopie gedeckt, da von einer illegalen Vorlage auszugehen ist. Nach dem Recht auf Privatkopie (§ 53 I UrhG) ist es möglich, bis zu sieben Kopien für den Freundes- und Familienkreis herzustellen. Eine Weitergabe auf elektronischem Wege wäre also nur unter diesen Voraussetzungen denkbar.
Die Musikindustrie hat die Möglichkeit, die IP-Adresse eines Computers ausfindig zu machen, über den eine illegale Tauschbörse benutzt wurde. Durch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird dann der Anschlussinhaber des betreffenden Internetanschlusses gefunden. Dieser erhält daraufhin den “freundlichen Brief” des Rechtsanwaltes. Strafrechtliche Folgen können sich unabhängig davon ebenfalls ergeben. Urheberrechtsverstöße sind nach § 106 UrhG mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In den meisten Fällen erfolgt aber eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit.
Zivilrechtlich haftet in solchen Fällen zunächst der “Täter”, also die Person, die die Tauschbörse benutzt hat.
Da meist mehrere Personen Zugang zu einem Internetanschluss haben, kann dieser Nachweis von der Musikindustrie selten geführt werden. Gerade bei W-LAN-Anschlüssen besteht zusätzlich oft die Gefahr einer Nutzung durch unbefugte Dritte. Meist nimmt die Musikindustrie den Anschlussinhaber auch als so genannten Störer in Anspruch. Ob eine solche Störerhaftung besteht, ist derzeit aber in der Rechtsprechung umstritten.
Das Landgericht (LG) Hamburg hat in einer Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2006 Az.: 308 O 58/06) eine solche Haftung des Anschlussinhabers anerkannt. Sinngemäß wird festgestellt, dass der Anschlussinhaber dafür Sorge zu tragen hat, dass über den Anschluss keine illegalen Down- oder Uploads getätigt werden. Dass diese Überprüfung einem technisch durchschnittlich gebildeten Menschen praktisch aber unmöglich ist, verkennt diese Entscheidung. Aus diesem Grund lehnte das LG Mannheim (Urteil vom 29. September 2006 AZ.: 7 O 76/06) eine solche Haftung auch ab, da eine Störerhaftung nur bei Bestehen einer Überprüfungspflicht in Frage kommt, wenn diese zumutbar erfüllt werden kann. Der Ausgang eines Prozesses wäre in diesem Punkt also derzeit eher ungewiss.
Sollte sich die Musikindustrie nun an einen Jugendlichen wenden, so ist die Frage, ob dieser selbst für einen Urheberrechtsverstoß haftet.
Diese Haftung richtet sich bei Jugendlichen zwischen sieben und achtzehn Jahren nach der Einsichtsfähigkeit der Person. Bei der Komplexität des Urheberrechts fällt es schwer, die Einsichtsfähigkeit anzunehmen. Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass in Jugendkreisen das Tauschen von Musikdateien über das Internet allgemein üblich ist. Jugendliche sind sich der rechtlichen Tragweite ihres Handelns in diesen Fällen meist nicht bewusst. Ihrer Meinung nach kann ja nicht gefährlich oder illegal sein, was ohnehin jeder macht.
Auch die Haftung der Eltern für ihre Kinder ist schwer zu beurteilen. Grundsätzlich gilt auch im Internet, dass Eltern nur dann für Verfehlungen ihrer Kinder haften, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Eltern dürfte die Überwachung des Internetverhaltens ihrer Kinder aber eher schwer fallen. Es kann wohl nicht verlangt werden, dass sich Vater und Mutter neben das Kind setzen, wenn es ins Internet geht. Obwohl die derzeitige Elterngeneration im Vergleich zu früher in Sachen Computer größere Fähigkeiten haben dürfte, ist zumeist bei den Kindern noch immer ein Wissensvorsprung vorhanden.
Auch diese Frage der Aufsichtspflicht ist in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt.
Die Höhe der Schadensersatzforderung kommt in der Regel so zustande, dass die Musikindustrie einen Schaden von 10.000 Euro pro Lied annimmt. Da häufig auf den entsprechenden Computern mehrere hundert bis mehrere tausend Lieder gefunden werden, landet man im Ergebnis nicht selten bei den erwähnten Millionenbeträgen. Auch hier ist Vorsicht geboten. Die Musikindustrie muss bei der prozessualen Geltendmachung den entstandenen Schaden nachweisen. Zwar kann dieser auch geschätzt werden, da ein konkreter Schaden sich wohl nicht feststellen lässt. Ob sich wirklich ein Schaden in Höhe von 10.000 Euro pro Lied annehmen lässt, kann jedoch bezweifelt werden, da legale Musikdateien im Internet bereits ab 1 Euro oder weniger erhältlich sind.
Derzeit sind viele Fragen offen, darunter auch, ob ein Kostenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltsgebühren bei Massenabmahnungen besteht. Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtslage künftig entwickelt. Es gilt bei dem Empfang einer Abmahnung, Ruhe zu bewahren und sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Oft bieten sich zumindest bei der Schadensersatzhöhe gute Vergleichsmöglichkeiten.
Stand: 04.04.2007
