Verbraucherrecht - Schadensfall II
Publiziert von:
RA Daniel Brückner
am 23.03.2007
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Versicherungen sind eine sinnvolle Einrichtung zur Abfederung diverser Lebensrisiken und aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken.
Allerdings sind Versicherer Wirtschaftsunternehmen, die auf Gewinnmaximierung ausgelegt sind. Es verwundert daher nicht, dass die Entscheidungen der Versicherer über die Erbringung einer Versicherungsleistung oder deren Ablehnung längst nicht immer mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmen. Für den Betroffenen sind nicht selten erhebliche Konsequenzen mit einer Leistungsablehnung verbunden (zum Beispiel in den Bereichen Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung). Daher ist bereits beim geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine rechtliche Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.
Soll der Versicherer eine Leistung erbringen, erhält der Versicherungsnehmer nicht selten eine in bestem Amtsdeutsch verfasste Mitteilung, wonach der Versicherungsschutz auf Grund der Regelungen aus dem “Kleingedruckten”, den so genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), zu versagen sei. Entweder liegen angeblich die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, oder dem Versicherten wird beispielsweise vorgeworfen, er habe eine Obliegenheitsverletzung begangen oder eine Gefahrerhöhung zu verantworten. Die Begründung des Versicherers ist jedoch oft falsch. Das Versicherungsrecht ist geprägt durch eine umfangreiche Rechtsprechung, außerdem durch die gesetzlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Daraus ergibt sich beispielsweise, dass der Versicherer selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung in bestimmten Fällen nur dann leistungsfrei ist, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt hat.
Dieses Kündigungserfordernis wird in der Praxis häufig übersehen, mit der Folge, dass der Versicherer im Ergebnis - trotz Obliegenheitsverletzung - leisten muss.
Auch im Verkehrsrecht ist der Umgang mit Versicherern täglich geübte Praxis. Kommt es zu einem Verkehrsunfall durch Fremdverschulden, so ist die Schadenregulierung in der Regel über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abzuwickeln. Diese versuchen zunehmend, den Geschädigten davon zu überzeugen, dass die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei, man werde den Schaden einvernehmlich regulieren. Hierauf sollten Sie sich als Geschädigter niemals einlassen. Die Kosten des Rechtsanwalts sind als Schadensposition des Geschädigten stets vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (im Rahmen der Haftungsquote) zu übernehmen. Selbst bei einem möglichen eigenen Mitverschulden ist es sinnvoll, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, da nur dieser ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet ist.
Auf Grund seiner Erfahrung und Sachkunde stellt er sicher, dass sämtliche Ansprüche die seinem Mandanten zustehenden, auch tatsächlich geltend gemacht und durchgesetzt werden.
Ein weiteres bedeutsames anwaltliches Tätigkeitsfeld im Bereich des Verkehrsrechts sind die Bußgeldverfahren sowie die Verkehrsstrafsachen. Mobilität ist heutzutage sehr wichtig. Daher werden staatliche Eingriffe in Form von Fahrverboten und Fahrerlaubnisentziehungen als sehr gravierend und teilweise sogar existenzbedrohend wahrgenommen. Hinzu kommt, dass bei Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen die Schwelle zum Fahrverbot vom Gesetzgeber kürzlich gesenkt wurde. Geldbußen ab 40 Euro werden in das Verkehrszentralregister eingetragen. Auch die Punkte, die hierbei angesammelt werden, können schnell zu einem Problem werden, da bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Insofern sollten zumindest die Bußgeldsachen, die zu einer Eintragung führen können, einer fachlichen Überprüfung unterzogen werden. Häufig können so die drohenden Sanktionen abgewendet oder zumindest abgemildert werden.
Stand: 23.03.2007
