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Verbraucherrecht - Schadensfall

Publiziert von:
RA Heinrich W. Heising
am 15.11.2007


Schadensfall

Das böse Erwachen - Wenn nach einem Schaden keine Versicherung zahlen will.

Wolkenbruchartige Regenfälle hatten dazu geführt, dass die Kellerwohnung von Herrn M. unter Wasser stand. Der Schaden am Hausrat belief sich auf rund 6.000 Euro. Der Vermieter gab die Sache an seine Gebäudeversicherung. Diese teilte jedoch mit, dass hier eben kein “bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser” Ursache für den Schaden gewesen sei.

Auch die Hausratversicherung von Herrn M. wollte den Schaden nicht regulieren. Die Floskel “Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen ...” konnte Herr M. schon nicht mehr lesen. Zwar gibt es Versicherungen gegen so genannte Naturkatastrophen (Elementarschäden), aber diese hatten weder Herr M. noch sein Vermieter abgeschlossen. Von einem Versicherungsfachmann musste sich Herr M. sogar sagen lassen: “Versicherungen sind dazu da, Prämien einzunehmen, nicht aber sie ohne Not wieder auszuzahlen.” Sogar die Rechtsschutzversicherung von Herrn M. wollte keine Deckungszusage erteilen. Da Herr M. aber seit vielen Jahren schadensfrei war, erhielt er eine Kulanzzusage bis 100 Euro als Beratungspauschale.

Der Anwalt von Herrn M. hatte die Idee, die Haftpflichtversicherung des Vermieters in Anspruch zu nehmen. Diese lehnte jedoch wegen höherer Gewalt ab. Herr M. zog vor Gericht gegen seinen Vermieter (denn dessen Haftpflichtversicherung kann ein Dritter nicht verklagen) und beantragte als Arbeitloser Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihm durch das Landgericht auch bewilligt, denn dieses sah große Erfolgsaussichten im Hinblick auf den Ausgang des Prozesses. Da in der Vergangenheit bereits mehrfach bei starken Regenfällen Wasser in die Kellerwohnung eingedrungen sei, hätte der Vermieter entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, zum Beispiel eine sogenannte Gitterrinne im Kellereingangsbereich, eine bessere Wartung der Drainageleitung und eine stärkere Pumpe.

Daraufhin zahlte die Versicherung Herrn M. den Schaden und auch seine Prozesskosten. Zu seinem Vermieter hat Herr M. weiterhin ein entspanntes Verhältnis, denn dieser hatte sich ja selber über das Verhalten seiner Versicherung geärgert.

Aber da die Versicherung das Regulierungsmonopol hat, musste sich der Vermieter zunächst der Entscheidung seiner Versicherung beugen.

Wesentlich tragischer kann es indes sein, wenn die eigene Lebensversicherung sich weigert, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BuZ) auszuzahlen. Ein Dachdeckermeister hatte aufgrund eines Unfalls einen bleibenden Schaden, eine Fußheberlähmung, davongetragen. Zwar zahlte seine Unfallversicherung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und Frakturhilfe, eine Berufsunfähigkeit wollte die Versicherung jedoch nicht anerkennen. Wegen der Lähmung könne er zwar nicht mehr auf eine Leiter und somit auf ein Dach steigen, aber er könne seine Leute ja auch vom Boden aus anweisen.

Nach Klageerhebung lenkte die Versicherung ein und man einigte sich schließlich auf eine 30-Prozent-Regelung.

Fazit: Wer einen Schaden hat, muss nicht damit rechnen, dass seine Versicherung sofort und freiwillig alles zahlt. Auch wenn die Versicherung häufig ihre Ablehnung umfänglich begründet, bedeutet das nicht, dass ein Prozess aussichtslos ist, im Gegenteil.

Stand: 15.11.2007