Ein SCHUFA-Eintrag muss gelöscht werden, wenn der entsprechende Gläubiger nachweisbar befriedigt worden ist.

Eine Verbraucherin hatte vor etwa neun Jahren zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus erworben und dafür ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Die Zinsbindungsfrist sollte nach zehn Jahren auslaufen und das Ehepaar gedachte, sich am Kreditmarkt neu zu orientieren. Sie hatten zu der anstehenden Umfinanzierung bereits ein zinsgünstiges Angebot eines anderen Bankhauses erhalten.

Zuvor hatte die Ehefrau bei einem schwedischen Möbelkaufhaus eine so genannte Einkaufs-Karte beantragt und erhalten. Hiermit konnte sie dort bargeldlos bis zu einem Betrag von 500 Euro einkaufen. Es war vereinbart, dass der von ihr genutzte Betrag in monatlichen Raten von je 50 Euro abgebucht werde. Da die Karteninhaberin bei einem Wechsel ihres Girokontos nicht bedacht hatte, dass auch eine Einzugsermächtigung besteht, hatte das Möbelkaufhaus ein Mal erfolglos den Lastschrifteinzug probiert, die bestehende Gesamtforderung sofort gekündigt und fällig gestellt sowie an ein Inkassounternehmen abgetreten.

Zugleich wurde bei der SCHUFA über sie der Eintrag “Konto in Abwicklung” veröffentlicht. Aufgrund dessen hatte die Bank die Übernahme der Baufinanzierung verweigert. Weder das Möbelkaufhaus noch das Inkassounternehmen zeigten sich trotz sofortiger Gesamtrückführung der dortigen Forderung bereit, den SCHUFA-Eintrag zurückzunehmen.

Dieser bliebe nach den Schufa-Bedingungen drei Jahre lang bestehen.

Der SCHUFA Holding AG gegenüber wurde dann mitgeteilt, dass diese Eintragung vorläufig bis zur Rechtskraft eines darüber ergangenen Urteils, aus dem SCHUFA-Register zu streichen sei. Dem ist die SCHUFA-Holding auch nachgekommen. Das Inkassounternehmen wurde sodann verklagt, gegenüber der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, dass die von ihr eingemeldete Information gelöscht werden müsse.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: I – 10 U 69/06) dürfen Kundendaten ohne das konkrete Einverständnis des Betroffenen nicht an die Kreditauskunft bei der SCHUFA weitergeleitet werden. Auch wenn der Kunde in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) eines Vertrages generell hierzu eingewilligt hat, sei die andere Seite nicht berechtigt, ohne eine Interessenabwägung Daten an die Kreditauskunftei weiterzuleiten. Vielmehr sei hierfür eine konkrete und ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Eine solche Einwilligung im “Kleingedruckten” oder in den AGB ist hierfür nicht ausreichend.

Darüber hinaus ist die Verbraucherin durch diese so genannte SCHUFA-Klausel unangemessen benachteiligt, insbesondere auch insoweit, als sie ihr Einverständnis damit erklärt, dass die SCHUFA-Eintragung erst drei Jahre nach Bezahlung des Darlehens gelöscht wird.

Die Eintragung hat den gleichen Zweck und die gleiche Wirkung wie die Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten.

Gemäß § 915 a ZPO (Zivilprozeßordnung) ist die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist. Soweit die SCHUFA-Klausel von dieser Regelung zulasten der Verbraucherin abweicht, besteht eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherin gemäß § 307 Absatz 2 Ziffer 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese Eintragung der SCHUFA-Klausel war daher nicht rechtmäßig und musste zurückgenommen werden.

Stand: 02.04.2007