OLG Stuttgart und OLG Nürnberg bejahen weiterhin den sogenannten Rückforderungsdurchgriff.
In seinem Urteil vom 14. November 2006 hat der Senat des OLG Stuttgarts klargestellt, dass er weiterhin daran festhält, dass Verbraucher der finanzierenden Bank bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Absatz 2 Satz 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche entgegen halten können. Damit wendet der Senat des OLG Stuttgart weiterhin den vom II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 entwickelten und in den Urteilen vom 14. Juni 2004 ausgedehnten Rückforderungsdurchgriff entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats (BGH vom 25. April 2006) des BGH an.
Die Stuttgarter Richter gehen davon aus, dass auch der XI. Zivilsenat des BGH den Rückforderungsdurchgriff in Analogie zu § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG anerkennt, jedoch Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren nicht mit den Verbund einbezieht. Der XI. Zivilsenat des BGH hatte im Ergebnis den Rückforderungsdurchgriff abgelehnt, dies allerdings ohne Begründung.
Solange es an einer überzeugenden Begründung fehlt - so der Senat des OLG Stuttgarts - werde er dem XI. Zivilsenat des BGH im Ergebnis nicht folgen.
So konnte der Senat dem Kläger im Rahmen seiner Berufung die Rückzahlung der seit dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen sowie die Freistellung aus dem Darlehensvertrag und die Rückübertragung der zur Sicherheit dienenden, abgetretenen Lebensversicherung zusprechen.
Der Kläger, der im Jahr 1994 Anteile an einem Immobilienfonds erwarb, hat Ansprüche aus der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung, also Verschulden bei Vertragsschluss gegen die beiden Fonds-Gründungsgesellschafter, welche er dem finanzierenden Institut gegenüber geltend machen kann. Dies zum einen, weil die in Aussicht gestellten Fondsausschüttungen auf einer nicht genehmigten Planung beruhten, ohne dass dies offen gelegt worden wäre, zum anderen wegen Manipulationen bei der Ermittlung der vermietbaren Flächen. Zudem hatte der Vermittler dem Kläger in Aussicht gestellt, dass die Fondsanteile jederzeit mit Gewinn veräußert werden könnten. Heute sind die Anteile nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Einlage wert.
Herausgestellt wurde in dem Urteil vom 14. November 2006 nochmals, dass es ausreicht, wenn zwischen Fondsanleger und finanzierender Bank ein Verjährungsverzicht vereinbart wurde.
Nicht nötig ist, dass gleichzeitig ein Verzicht mit den Gründungsgesellschaftern getroffen wurde. Die Bank rückt in die Rechtsstellung ihres Verbundpartners ein und übernimmt damit quasi die Rechte und Pflichten der Grundstücksgesellschafter.
Zudem bejahen die Richter des OLG Stuttgart auch einen Schadensersatzanspruch aus der vom XI. Senat des BGH am 25. April 2006 entwickelten Fallgruppe der vermittlerorientierten Direkthaftung der Bank aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dabei muss sich die Bank das objektive wie subjektive Fehlverhalten der Vermittler zurechnen lassen.
In einem ähnlich gelagerten Fall urteilte das OLG Nürnberg zu einem Schadenersatzanspruch gegen Banken, bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit Vermittlern.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2006 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg AZ 12 U 104/05 der Rechtsprechung des BGH vom 16. Mai 2006 angeschlossen. Am 16. Mai 2006 hat der BGH bestimmt, dass die durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank in institutionalisierender Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat und die Unrichtigkeit der Angaben so offenkundig ist, dass es sich geradezu aufdrängt, dass die Bank sich dieser Tatsache verschlossen hat.
Zur Entscheidung stand eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen und das seiner Ehefrau wehrte. Dem vorausgegangen war die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Jahr 1993. Ab dem Jahr 1999 bedienten die Eheleute das Darlehen nicht mehr und die Bank leitete deshalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. In der Berufungsinstanz hat der Kläger aufgrund des BGH Urteils vom 16. Mai 2006 seinen Sachvortrag dahingehend ergänzt, dass die Vermittlerfirma und die Beklagte in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet haben. Daher ergebe sich ein Schadensersatzanspruch aufgrund der arglistigen Täuschung des Vermittlers, hinsichtlich des erreichbaren Mietzinses.
Dieser weitergehende Sachvortrag ist vom OLG Nürnberg, mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH, zugelassen und auch als richtig angesehen worden.
Der Kläger trug vor, dass der Vermittler vor Darlehensaufnahme für die Eheleute ein Berechungsbeispiel erstellt hatte, in welchem der erzielbare Mietzins der zu erwerbenden Immobilie weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Der überhöhte Mietzins wurde vom Vermittler in eine Selbstauskunft der Eheleute eingetragen und diente damit der Bank als Grundlage zur Finanzierungsberechnung der Immobilie.
Die arglistige Täuschung lag darin, dass der Vermittler einen überhöhten Mietzins angab, ohne sich zuvor zu versichern, dass dieser auch erreicht werden kann. Die finanzierende Bank hatte aufgrund ihres institutionalisierten Zusammenarbeitens mit den Vermittlern eine Aufklärungspflicht über die Risikohaltigkeit der Kapitalanlage, welche sie verletzt hat.
Da sie mit den Vermittlern in ständigen Geschäftsbeziehungen stand, oblag es ihr, die offenkundige Unrichtigkeit der Mietzinsberechnungen, die ihr auch zugänglich waren, den Darlehensnehmern mitzuteilen.
Das OLG Nürnberg sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Bank zu, worauf der Kläger so zu stellen ist, wie wenn die Bank ihn und seine Ehefrau ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Da nach der Lebenserfahrung dann solche risikoreichen Geschäfte nicht abgeschlossen werden, sind die Eheleute aus ihrer Darlehensschuld zu entlassen.
Diese, für Verbraucher positiven Urteile sind wiederum Indiz dafür, dass die von der Presse zum Teil als bankenfreundlich dargestellten Urteile des XI. Senats des BGH die Chancen von Anlegern im Vorgehen gegen Banken nicht gänzlich zunichte machen.
Stand: 18.04.2007
