Rückabwicklung II
Schlussanträge des Generalanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof - Widerruf nach Rückzahlung des Darlehensbetrages noch möglich.
Am 21. November 2007 hat der Generalanwalt Poiares Maduro dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Schlussanträge zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vorgelegt. Dabei ging es um die Frage ob ein Widerruf noch nach Rückzahlung des Darlehensbetrages möglich ist.
Vorausgegangen war die Klage einer Anlegerin, die im Jahr 1992 zur Finanzierung ihrer WGS Fondsanteile ein Darlehen aufnahm. Die Feststellung, dass die monatlichen Ausschüttungen sich verringerten und damit zur Deckung eines wesentlichen Teils der Darlehenszinsen nicht mehr ausreichten, veranlassten die Klägerin das Darlehen im Jahr 1998 abzulösen.
Der EuGH entschied im Dezember 2001, dass das Haustürwiderrufsrecht, entgegen der damaligen, deutschen Gesetzeslage, auch bei Bankkrediten Anwendung findet.
Nach Kenntniserlangung dieser so genannten Heininger Entscheidung, widerrief die Klägerin im Jahr 2002 ihren ursprünglichen Darlehensvertrag aufgrund der im Vertrag fehlerhaft enthaltenen Widerrufsbelehrung. Daraufhin erhob sie Klage auf Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen und der Darlehensvaluta. Nach dem bis 2002 geltenden, deutschen Recht erlosch das Widerrufsrecht allerdings nach einem Monat, wenn beide Seiten ihre vertraglichen Pflichten komplett erfüllt haben.
Eine Entscheidung konnte das OLG Stuttgart in dieser Sache jedoch nicht fällen, da die Frage nach der genauen Tragweite der Heininger Entscheidung noch offen ist. So haben die Stuttgarter Richter das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mit folgender Fragestellung zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Darf der nationale Gesetzgeber das Recht auf Widerruf zeitlich auf einen Monat nach beiderseits erbrachten Leistungen aus dem Vertrag begrenzen?
Wenn diese Frage verneint wird;
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ist der Widerruf noch möglich, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde?
Der Generalanwalt kommt zum Ergebnis, dass ein Widerrufsrecht aufgrund einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Belehrung fortbesteht.
Das erstreckt sich auch auf Darlehensbeträge die bereits vollständig zurückgeführt wurden und bei denen die Frist von einem Monat bereits abgelaufen ist. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Verbraucher / Darlehensnehmer bei fehlender Widerrufsbelehrung nicht in der Lage sei, sein Recht voll zu ermessen. Insoweit müsse er geschützt werden, damit der Verbraucher überhaupt Kenntnis, beziehungsweise die Möglichkeit der Kenntnisnahme von seinem Widerrufsrecht nehmen könne.
Dabei kann im Sinne der Richtlinie 85/877/EWG die fehlerhafte Belehrung der fehlenden Belehrung gleichgesetzt werden. Eine Unterscheidung wäre hierbei nicht nachvollziehbar, da der Verbraucher in beiden Fällen gleichermaßen in die Irre geführt wird. Allerdings sei ein ewiges Widerrufsrecht zum Schutz der Verbraucher nicht nötig.
Diese sind nur bis zum dem Zeitpunkt schutzwürdig, bis sie Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht erlangen.
Aus diesem Grund müssten die Mitgliedstaaten - und damit der nationale Gesetzgeber - befugt sein, eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Widerrufsrecht ausgeübt werden muss. Die Frist ist abhängig vom Zeitpunkt zu dem der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt oder die Möglichkeit der Kenntniserlangung hat.
Für den Verbraucher können diese positiven Erwägungen des Generalanwalts durchaus als weitgehender Zwischenerfolg im Streit um Haustürkredite gewertet werden. An die Schlussanträge von Herrn Maduro ist der EuGH zwar grundsätzlich nicht gebunden, er folgt ihnen aber in den meisten Fällen. Eine EuGH-Entscheidung wird für das kommende Frühjahr erwartet. Sollte er den Schlussanträgen nachkommen, wird das OLG Stuttgart über die dann geltende Frist zu entscheiden haben.
Stand: 04.12.2007
