BGH entscheidet über die Rückabwicklung eines nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 27. Februar 2007 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/06 Folgendes entschieden: Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, darf vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.
Die Kläger hatten in den 90er Jahren mittels Bankdarlehen eine Eigentumswohnung aufgrund eines angeblichen Steuervorteils und der geringen Eigenkapitalleistung erworben. Dabei sollten der Bank Lebensversicherungsverträge als Sicherheit für den Fall der Zahlungsunfähigkeit auf die Darlehensraten dienen. Die hierfür notwendigen Verträge, wurden damals nicht von den Klägern, sondern von Geschäftsbesorgern unterzeichnet, die für die entsprechende Rechtsgeschäfte keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaßen.
Daher waren sämtliche Verträge gemäß § 1, Artikel 1 RberG, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte als zuständiges Berufungsgericht in vorliegendem Fall mit Urteil vom 21. Februar 2006 den Klägern die Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zahlungen sowie die Rückabtretung der Rechte aus den zur Sicherheit übertragenen Lebensversicherungen zugestanden. Nicht jedoch jegliche, aus den Verträgen resultierende Zahlung, da aufgrund der langen Zeitspanne ein gewisser Geldfluss verjährt gewesen ist.
Die seitens des OLG Karlsruhe ausgesprochene Rückzahlungs- und Rückgewährverurteilung ist jedoch nicht uneingeschränkt ausgesprochen worden. Bedingung für die Rückzahlung und Rückgewähr der Lebensversicherungsverträge an die Kläger, ist deren Herausgabe der von der Bank finanzierten Eigentumswohnung. Der für den Fall zuständige Senat des OLG Karlsruhe war der Ansicht, dass der finanzierenden Bank ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund Vertrages zustehe. Da es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handele, müsse das gesamte Anlagegeschäft rückabgewickelt werden.
Dies hat der XI. Zivilsenat des BGH teilweise rechtlich anders beurteilt und daher das Urteil des OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2006 insoweit aufgehoben. Der XI. Zivilsenat stellte fest, dass die Bank keinen Anspruch auf Übereignung der Eigentumswohnung gegen die Darlehensnehmer / Wohnungseigentümer hat, welchen sie deren Zahlungsanspruch hätte entgegen halten können.
Die Rückzahlung und die Rückgewähr der Lebensversicherungen haben unabhängig von einer Übereignung der Eigentumswohnung auf die finanzierende Bank zu erfolgen.
Nach Ansicht der Bundesrichter bestehen zwischen der beklagten Bank und den klagenden Anlegern keine vertraglichen Ansprüche hinsichtlich einer möglichen Übereignung der Eigentumswohnung. Ferner löst nach Auffassung des BGH die Unwirksamkeit des Kreditvertrages gerade nicht die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus. Die Bank ist wegen des von ihr, in Vollzug der Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten, weiteren Finanzierungszwecks nicht so zu behandeln, als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet. Das wiederum lässt kondiktionsrechtliche Ansprüche ebenfalls ausscheiden.
Stand: 04.05.2007
