Insolvenz der Reithinger Privatbank vor dem Bundesgerichtshof (BGH) - Anleger fordern ihr, in Beteiligungen geflossenes Geld zurück.
Sie sehen sich nicht als Darlehensschuldner und stehen mit dieser Erkenntnis nicht alleine da. Die zwischen der mittlerweile insolventen Reithinger Privatbank und unterschiedlichen Anlegern abgeschlossenen Darlehensverträge könnten zu einem Großteil nichtig sein. Das hätte zur Folge, dass die jeweiligen Anleger (Darlehensnehmer) nicht mehr zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet wären, sondern vielmehr Forderungen aufgrund geleisteter Zinsen gegenüber dem Privatbankhaus (Darlehensgeber) geltend machen könnten.
Der Reithinger Privatbank wurde am 2. August 2006 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand die Gefahr, dass die Bank ihren Gläubigerverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Sodann stellte die BaFin am 14. September 2006 den Entschädigungsfall hinsichtlich der Reithinger Privatbank fest. Deren Kunden hatten dadurch die Möglichkeit, bei der Entschädigungseinrichtung der Banken zumindest zu Teilen ihre Einlagen zurückzufordern.
Gleichzeitig, das heißt ebenfalls am 14. September 2006, stellte die BaFin Insolvenzantrag beim Amtsgericht Konstanz wegen Überschuldung der Privatbank.
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde ein Insolvenzverwalter von Amts wegen bestellt. Er hat unter anderem die Aufgabe, Forderungen der Privatbank gegen Schuldner, entsprechend den individuellen Darlehensvereinbarungen zurück zu fordern. Dazu gehören auch Anleger, die zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen bei der Privatbank einen Kredit aufgenommen haben und diesen seit Laufzeitbeginn tilgen. Der Insolvenzverwalter nimmt hinsichtlich der Darlehensrückforderungen praktisch die Rechte der Privatbank wahr.
Seitens der Reithinger Privatbank gewährte Darlehen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienfondsanteilen werfen Fragen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auf, die selbst nach Aussage des Insolvenzverwalters “nicht von der Hand zu weisen seien”. Speziell Beteiligungen an der Deutschen Beamtenversorgung und deren Immobilienfonds (DBVI) stehen auf dem Prüfstand.
Es besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass Anleger (Darlehensnehmer) von ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Privatbank freigestellt werden könnten.
Grund für diese Entwicklung sind unterschiedliche Darlehensverträge, die rechtlich nicht eindeutig eingeordnet werden können. Es handelt sich hierbei um Kredite, die in Beteiligungen an Immobilienfonds flossen, an denen der Eigentümer des insolventen Privatbankhauses – Klaus T. – maßgeblich beteiligt gewesen ist. Da nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt bereits entschieden hat, dass es sich bei den vorliegenden Krediten nicht um echte Darlehen handelt, bleibt im Einzelfall abzuwarten, wie der BGH die Rechtslage beurteilt.
Die Frage ist, ob es sich bei den zwischen der Bank und den jeweiligen Anlegern abgeschlossenen Darlehensverträgen um echte Darlehen oder um so genannte getarnte Beteiligungen an Klaus T. Immobilienfonds handelt. Von diesem Verfahren hängt ab, gegen wen der Insolvenzverwalter der Reithinger Privatbank seine Forderungen geltend machen kann und ob die Anleger (Darlehensnehmer) noch zur Rückzahlung ihrer Darlehensvaluta verpflichtet sein werden.
Mit den bereits am BGH anhängigen Klagen wollen die Darlehensnehmer erreichen, dass alle damals abgeschlossenen Geldgeschäfte, die Klaus T. Immobilienfonds und den dafür erforderlichen Kredit bei der Reithinger Privatbank betreffen, rückabgewickelt werden. Für die bereits seit Jahren erbrachte Zinsleistung auf die jeweiligen Darlehen, besteht dann seitens der Darlehensnehmer ein Entschädigungsanspruch gegen die Reithinger Privatbank.
Stand: 05.04.2007
