Für Kunden bestehen heutzutage vielfältige Möglichkeiten, sich über die Angebote von Reiseveranstaltern zu informieren.
Die Reiseveranstalter nutzen ihrerseits die Medienvielfalt für ein Anpreisen ihres Leistungsangebotes. Neben den modernen Medien wie Internet und Fernsehen gehört aber auch weiterhin der klassische Reisekatalog zu diesen Informationsmitteln.
Das Gesetz verwendet den Begriff des Reisekatalogs im Reiserecht nicht. Dort ist nur die Rede von dem Prospekt. Der Begriff “Prospekt” beinhaltet aber den Reisekatalog wie auch alle anderen Werbeschriften, zum Beispiel Flyer oder Zeitungsanzeigen. Dazu gehören auch die elektronischen Medien, etwa Fernsehen, Internet und CD-Rom. In dem Prospekt beschreibt der Veranstalter sein angebotenes Leistungsprogramm. An diese Angaben ist er grundsätzlich gebunden, denn der Prospekt ist die wichtigste Informationsquelle für den Kunden. Im Vertrauen auf die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Angaben bucht der Kunde seine Reise.
Der Prospekt und somit auch der Katalog werden Bestandteil des Reisevertrages.
Der Reiseveranstalter hat dafür einzustehen, daß seine im Vertrag versprochenen Leistungen (= Prospektangaben) nicht mit Mängeln behaftet sind. Anderenfalls kann der Kunde zum Beispiel den Reisepreis mindern, das heißt er kann einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Eine Reise gilt unter anderem als mangelhaft, wenn die tatsächlichen Reiseleistungen von den Zusagen im Prospekt abweichen.
Um dem Kunden einen Mindestschutz zu gewähren, hat der Gesetzgeber in einer Verordnung vorgegeben, welchen Umfang und Inhalt die Prospektangaben haben müssen. Für den Reiseveranstalter besteht keine Verpflichtung einen Prospekt herauszugeben. Wenn er sich dieses Mediums bedient, muß er aber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dabei kommt es nur auf die Angaben im eigenen Prospektmaterial an und nicht auf die Beschreibungen desselben Hotels in dem Katalog eines anderen Reiseunternehmens. Bewahren Sie zur Beweissicherung die bei der Buchung vorliegenden Prospektunterlagen Ihres Anbieters auf, bis Sie wieder zurück sind.
Die Angaben in dem Prospekt müssen richtig, klar und vollständig sein. Dabei sollen die reisebezogenen Informationen im touristischen Teil des Prospektes stehen. Auf konkrete Beeinträchtigungen wie beispielsweise Fluglärm muss der Veranstalter hinweisen. Die Unternehmen versuchen diese Vorgaben oft durch verschleiernde Formulierungen zu umgehen. So bedeutet beispielsweise die Formulierung “Hotel für junge Leute”, dass Discolärm zu erwarten ist, bei einem “Hotel in zentraler Lage” müssen Sie mit Verkehrslärm rechnen. Bei einem “Stadthotel” richten Sie sich besser auf Lokomotivenlärm ein, bei einem “Hotel in aufstrebender Lage” auf Baulärm.
Derartige, mißverständliche Formulierungen oder Auslassungen gehen zulasten des Reiseveranstalters.
Bei der Darstellung durch Werbefotos kann der Kunde darauf vertrauen, daß das Foto repräsentativ für die Leistungsbeschreibung ist. Allerdings besteht kein Anspruch auf das konkret abgebildete Zimmer. Der Reisepreis muß grundsätzlich als Endpreis ausgewiesen sein.
Die Merkmale der Reise wie Bestimmungsort, Transportmittel (bei Flugreisen Hinweis auf die ausführende Fluggesellschaft), Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute, Pass- und Visumerfordernisse und eventuelle Mindestteilnehmerzahl müssen konkret beschrieben werden. Bei der Unterbringung sind unter anderem die Art (Hotel, Appartement, Bungalow und so weiter), die Lage (Entfernung zum Strand oder Skilift et cetera) oder die eventuell vorhandene touristische Einstufung (Sterne) anzugeben. Dabei kommt es vorrangig auf die Einstufung im Zielgebiet an. Erst wenn ein solche fehlt wird auf die veranstaltereigene Bewertung zurück gegriffen. Bei den Mahlzeiten ist etwa darauf hinzuweisen, ob eine Menüauswahl möglich ist oder das Essen im Nachbarhotel eingenommen werden muß. Bei Rundreisen sind bezüglich der Reiseroute die wichtigsten Stationen zu nennen. Wenn keine Zwischenlandungen angegeben werden, dürfen Sie als Kunde einen Direktflug erwarten.
Falls der Reiseveranstalter nach Vertragsabschluß von seinen Angaben abweichen will muß er einen Änderungsvorbehalt in den Prospekt aufnehmen.
Der Vorbehalt darf nicht allgemein erklärt werden, sondern er muß sich auf das Reisemerkmal beziehen, für welches eine Änderung möglich sein soll.
Stand: 12.12.2007
