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Verbraucherrecht - Ratenkredit

Publiziert von:
RAin Diana Römhild
am 19.04.2007


Missstände im Bereich des Ratenkredites – Koppelung von Kreditverträgen an Restschuldversicherungen rechtswidrig?

Durch die von zahlreichen Banken angewandte Praxis, die Vergabe von Krediten an den Abschluss von Restschuldversicherungen zu knüpfen entstehen dem Kreditnehmer (Verbraucher) immense Zinsen. Restschuldversicherungen, die auch unter der Bezeichnung “Kreditausfallversicherungen” bekannt sind, sichern das Risiko, dass der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr bezahlen kann, ab. Der Versicherungsfall kann beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit oder aber im Todesfall eintreten.

Laut einer Dokumentation der Verbraucherzentralen, machen Banken die Gewähr eines Ratenkredites in mehr als der Hälfte aller Fälle vom gleichzeitigen Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig. Die Grundlage für diese Dokumentation sind rund 200 eidesstattlichen Versicherungen von Kreditnehmern. Grundsätzlich ist diese Praxis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die kreditgewährenden Banken die jeweils anfallenden Versicherungskosten in den Effektivzins einrechnen würden. Hierzu sind alle Kreditinstitute nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 der Preisangabeverordnung (PAngV) verpflichtet.

Kommen Banken dieser Verpflichtung nach und rechnen die für Restschuldversicherungen anfallenden Kosten in den Effektivzins ein, werden als logische Konsequenz die jeweiligen Kredite teurer. Hierbei geht es nicht um geringe prozentuale Steigerungen.

Die effektive Kostenbelastung liegt hier jährlich bei 20, 30, sogar bis hin zu 40 Prozent.

Um Kredite auf den ersten Blick günstig erscheinen zu lassen, ist es daher bei vielen Banken gängige Praxis, die Restschuldversicherung nicht in den Effektivzins mit einzuberechnen, wenn die Gewähr des Kredites von deren Abschluss abhängig gemacht worden ist. Dass das einen Verstoß gegen die PAngV impliziert, wird von den Banken entweder hingenommen oder man ist sich dessen nicht bewußt.

Hinzu kommt, dass Kreditnehmer beim Abschluss eines Ratenkredites mit Restschuldversicherung nicht über den Umstand aufgeklärt werden, dass der angegebene Effektivzins die Kosten der Restschuldversicherung nicht enthält. Nach Angaben einiger Kreditnehmer wurde ihrer Aussage zufolge im Verlauf des Kreditabschlusses der Eindruck erweckt, dass die Gewähr des Ratenkredites unbedingt von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhänge.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde durch die Verbraucherzentralen mittels eines offenen Briefes auf diese, gegen geltendes Recht verstoßende Kreditvergabepraxis hingewiesen.

Nun ist zu erwarten, dass die BaFin, aufgrund der ihr zugewiesenen Kompetenzen nach § 6 Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG), diesen Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenwirkt.

Bankkunden, denen ein Ratenkredit unter der Prämisse gewährt worden ist, gleichzeitig eine so genannte Restschuldversicherung abzuschließen, haben die Möglichkeit, einen aus diesem Umstand resultierenden Schaden gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Nicht zuletzt bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Ansprüche aufgrund einer Falschberatung bestehen.

Stand: 19.04.2007