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Verbraucherrecht - Kreditverkauf

Publiziert von:
RAin Diana Römhild
am 10.04.2007


In den Medien häufen sich in jüngerer Zeit die Berichte über den Verkauf von Firmen- aber auch Privatkrediten durch deutsche Banken an ausländische Investoren.

Schätzungen zufolge soll hierbei das Volumen von notleidenden Krediten bei 250 Milliarden Euro liegen, wobei Kredite in Höhe von 38 Milliarden Euro bereits verkauft worden sind. Aus Gründen der Bilanzbereinigung und um unerwünschte Kreditkunden loszuwerden, sind einige Banken dazu übergegangen, Kreditforderungen an ausländische Investoren zu verkaufen. Marktführer ist hierbei der im U.S. Bundesstaat Texas ansässige Finanzinvestor “Lone Star”. Die Bearbeitung der verkauften Kredite übernimmt dann die Tochtergesellschaft Hudson Advisors.

Problematisch ist hierbei, dass die, die Kredite übernehmenden Konzerne in der Regel nicht auf eine individuelle Betreuung der Darlehensnehmer eingestellt sind und die Kreditnehmer somit nicht mehr auf eine Kooperation vertrauen können.

Waren Kündigungen und anschließende Verwertungen bislang letztes Mittel der Bank, so sollen nun Kreditschuldner durch sofortige Kontopfändungen und Vollstreckungen unter Druck gesetzt werden.

Die Vertragsübernahme ermöglicht dem Zessionar (der neue Forderungsinhaber) grundsätzlich die Vollstreckung. Ob durch den Verkauf der Kredite grundsätzlich Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und gegen das Bankgeheimnis bestehen, ist noch nicht für alle Fallkonstellationen geklärt.

In diesem Zusammenhang hat der Bankrechtssenat des BGH (XI. Zivilsenat) am 27.02.2007 erstmals über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung entschieden. Die Beklagten konnten ihren Vertrag gegenüber der finanzierenden Bank nicht erfüllen. Nachdem die Zwangsversteigerung über das finanzierte Objekt angeordnet wurde, kündigte die Bank den Darlehensvertrag und trat die Forderung an eine Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft ab.

Der Argumentation, die Weitergabe der Kundeninformationen sei ein Verstoß gegen das BDSG, ist der BGH nicht gefolgt.

Die Richter entschieden, dass die Bank eine Forderung grundsätzlich dann verkaufen oder abtreten kann, wenn der Kunde seine Forderung nicht ordnungsgemäß bedient und damit vertragsbrüchig wird. In einem solchen Fall stehen weder Verschwiegenheitsverpflichtungen noch datenschutzrechtliche Bestimmung der Wirksamkeit einer Abtretung entgegen.

Soweit der Darlehensnehmer seinen Vertrag stets vollumfänglich bedient hat, muss jedoch untersucht werden, ob die nicht leistungsgestörten Darlehensverträge überhaupt ohne Zustimmung des Vertragspartners veräußert werden durften. Teilweise ergibt sich eine “generelle” Zustimmung des Darlehensnehmers aus den Verträgen.

Hierbei ist allerdings fraglich, ob eine entsprechende Klausel in den Verträgen der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingen standhält.

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so stellt sich dennoch die Frage, ob eine Veräußerung auch an Unternehmen zulässig ist, denen es an einer offiziellen Bankenzulassung nach deutschem Recht mangelt. Weiterhin muss untersucht werden, ob mit dem Zeitpunkt des Forderungsverkaufs möglicherweise die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages abgelaufen ist.

Darlehensnehmern ist in jedem Fall die Überprüfung der Rechtslage zu raten. Wir stehen Betroffenen bei der Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Pfändung sowie der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zur Seite.

Stand: 10.04.2007