Verbraucherrecht - Kerzen und Feuerwerk
Publiziert von:
RA Christian Kerner
am 07.11.2007
Weitere Publikationen:
Zwischen Weihnachten und Neujahr brennt es besonders oft.
Die besinnliche, stille und heilige Weihnachtsnacht wird schon in den ersten Stunden nicht selten durch die Sirenen der Feuerwehr gestört. Den Grund für das Ausrücken der Feuerwehr, bekommt man in dieser Zeit täglich in den Nachrichten genannt. Da ist von trockenen Weihnachtsbäumen und Adventskränzen die Rede, die besonders leicht entflammbar sind oder von Schäden, die durch falschen Umgang mit Feuerwerkskörpern entstehen.
Jedes Jahr haben die deutschen Haushalts- und Wohngebäudeversicherungen Schäden in mehrfacher Millionenhöhe zu tragen. So schätzt man für das Jahr 2005 einen Schaden in Höhe von rund 40 Millionen Euro. Darüber hinaus verletzen sich in der Silvesternacht Tausende von Menschen beim Umgang mit Feuerwerkskörpern.
Wer für die entstandenen Schäden an Personen oder Gegenständen aufkommt, ist nicht immer klar abzugrenzen.
Häufig spielen die so genannten konkreten Umstände des Einzelfalls eine Rolle, etwa wenn entschieden werden soll, ob jemand grob-fahrlässig im Umgang mit Feuerwerkskörpern oder mit Adventskränzen gehandelt hat. Je nachdem kann man nach einem Wohnungsbrand nicht damit rechnen, dass die Versicherung den Schaden zahlt.
Mit brennenden Kerzen ist es so eine Sache. Verlässt jemand eine Wohnung, oder lässt für einen bestimmten Zeitraum Adventskränze oder Weihnachtsbäume mit Kerzen unbeaufsichtigt, gehen die Versicherer in der Regel davon aus, dass dies eine grob-fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darstellt. Grobe Fahrlässigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kerzen in der Nähe leicht entflammbarer Gegenstände aufgestellt werden und sich der Versicherungsnehmer in einem anderen Raum begibt oder dort für längere Zeit verweilt. Insbesondere schon fast ausgetrocknete Adventskränze sollten in keinster Weise aus den Augen gelassen werden.
Die Gerichte sehen hier fast immer einen grob-fahrlässigen Verstoß. Das objektive Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit kann von den Versicherungsnehmern meistens nur dann widerlegt werden, wenn diese mitteilen, dass dieses Verhalten subjektiv entschuldbar war. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Fall eines abgebrannten Adventskranzes entschieden, dass jemand, der beabsichtigte sich nur kurz aus dem Zimmer zu entfernen um seine Lebensgefährtin zu wecken und dann im Schlafzimmer etwas länger verweilte, sich zwar fahrlässig verhalten habe, jedoch nicht in einem Maße schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob-fahrlässig einzustufen wäre.
Noch unklarer ist die Sach- und Rechtslage, wenn es um die Verletzungen oder Schäden durch Feuerwerkskörper geht.
Weil Feuerwerke grundsätzlich von den Gerichten als gefährlich eingestuft werden, stellen diese an die Sorgfaltspflichten des Umgangs mit Feuerwerk sehr hohe Ansprüche. Wer ein Feuerwerk veranstaltet muss grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Gefährdung anderer durch das Feuerwerk ausgeschlossen ist. Passiert etwas, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der das Feuerwerk genutzt hat, etwas falsch gemacht hat und haftet. Der Einsatz von Feuerwerkskörpern bleibt selbst dann gefährlich, wenn alle Gebrauchsvorschriften des Herstellers eingehalten werden. Erfahrungsgemäß kommt es immer wieder zu technischen Fehlern und unbeherrschbaren Querschlägern.
Die Gerichte gehen teilweise davon aus, dass ein Umkreis von 50 Metern Abstand erforderlich sein soll. Insbesondere ist zu beachten, dass bei allen Feuerwerkskörpern mit sogenannten aufsteigenden Effekten, also Raketen, Bombenrohe und Feuertöpfe ein kippsicherer Stand unbedingt notwendig ist. Für Raketen reicht normalerweise eine möglichst große und schwere Flasche, zum Beispiel eine Sekt- oder Wasserflasche aus. Am besten stehen die leeren Flaschen in einem Getränkekasten, dann kann eigentlich nichts mehr schief gehen. Insbesondere sollte beachtet werden, dass die Feuerwerkskörper eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben. Feuerwerkskörper, die aus den Ostblockstaaten oder aus asiatischen Staaten kommen sind meist günstiger, beinhalten aber häufig hochbrisante und gefährliche Ladungen, die zu schwersten Verletzungen führen können.
Benutzt jemand Feuerwerkskörper, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dürfte von vornherein eine Haftung seinerseits gegeben sein.
Beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerken haben jedoch nicht nur diejenigen, die die Raketen abschießen bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten, sondern auch diejenigen, die sich in die Nähe von Feuerwerken begeben. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass jeder vernünftige Mensch, der einem Silvesterfeuerwerk zuschaut, sich auf damit verbundene Gefahren einrichtet. Die Zuschauer haben insofern, insbesondere in der Silvesternacht, entsprechend Abstand beim Abfallen von Raketen zu wahren.
Begeben sie sich jedoch zu nah an Raketen heran und werden dadurch verletzt, muss damit gerechnet werden, dass der verletzten Person ein Mitverschulden angerechnet wird. Schließlich hat sie durch eigene Nachlässigkeit oder mangelnde Erziehungsmaßnahmen den Schaden zumindest mitverursacht oder die Gefahr unnötig erhöht. So hat das OLG Nürnberg einer Besucherin nur 50 Prozent ihres Schmerzensgeldanspruch in Höhe von damals 50.000 DM zugesprochen, weil sie sich zu nah an die Absturzstelle der Feuerwerkskörper bewegt hat.
Eltern sollten vor allen Dingen beachten, dass sie bei Unfällen durch Feuerwerkskörper, an denen ihre Kinder beteiligt sind, für den entstandenen Schaden haften.
Die Gerichte sehen in der Regel eine Verletzung der Aufsichtspflicht. In der Silvesternacht dürfen die Eltern ihre Kinder nicht aus den Augen lassen. Diese müssen auch verhindern, dass Blindgänger von ihren Kindern gesucht und gefunden werden. Die Eltern sollten grundsätzlich darauf achten, ihren Kindern das hantieren mit Feuerwerkskörpern überhaupt nicht zu gestatten. Umso jünger die Kinder sind, desto höher sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern.
Weiter ist noch zu beachten, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nur in der Silvesternacht gestattet ist. Diese beginnt per Definition am 31. Dezember um 18:00 Uhr und endet am frühen Morgen des 1. Januars um 1:00 oder 2:00 Uhr, in manchen Städten sogar erst um 6:00 Uhr. Wer außerhalb dieser Zeiten herumknallt, muss mit einem Verfahren wegen Ruhestörung rechnen. Ebenso ist es nicht erlaubt, sich Silvester mit vielen Feuerwerkskörpern einzudecken, und diese später im Laufe des Jahres abzubrennen. Für Feuerwerke außerhalb der Silvesternacht bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Gemeinden.
Letztlich gilt bei Benutzung von Naturkerzen als auch beim Abbrennen von Feuerwerken grundsätzlich immer höchste Sorgfalt und Vorsicht.
Ansonsten kann es dazu kommen, dass durch das Abbrennen der Kerzen oder durch Feuerwerkskörper hohe Schäden entstehen, die nicht von den Versicherungen abgedeckt sind. Solche Schäden können sich leicht in fünfstelliger Höhe bewegen.
Stand: 07.11.2007
