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Verbraucherrecht - Göttinger Gruppe

Publiziert von:
RA Jürgen Wandel
am 19.07.2007


Insolvenzverfahren gegen Göttinger Gruppe Holding und Securenta AG eröffnet, mehr als 90.000 Anleger sind betroffen.

Über zwei Jahrzehnte war die Göttinger Gruppe auf dem grauen Kapitalmarkt tätig. Das beliebteste Produkt war die “Securente”. Dabei investierten Anleger über eine Laufzeit von bis zu 40 Jahren in stille Unternehmensbeteiligungen. In dieser Form sind die Anleger als Mitunternehmer nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern haften auch für Risiken des Unternehmens. Die Göttinger Gruppe nahm bei den etwa 90.000 Anlegern mehr als eine Milliarde Euro mit stillen Beteiligungen ein. Mit diesem Anlagemodell beschäftigt sich zwischenzeitlich auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig.

Das Amtsgericht Göttingen hat nunmehr durch Beschluss vom 14. Juni 2007 (AZ.: 74 IN 222/07) für das Vermögen der Securenta AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20. Juni 2007 hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AZ.: 36 g IN 2620/07) das Insolvenzverfahren über die Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KG aA eröffnet.

Ob ein endgültiges Insolvenzverfahren aber überhaupt eröffnet wird, hängt nun davon ab, ob die vorläufigen Insolvenzverwalter ausreichend Masse feststellen, um bereits die Kosten des Verfahrens abzudecken.

Die vorläufigen Insolvenzverwalter prüfen in den kommenden Wochen und Monaten die Unternehmensfinanzen und den Verbleib der angelegten Gelder. Falls noch Vermögen vorhanden ist, wird ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet. Hier empfiehlt es sich für Anleger zunächst die Gutachten der Insolvenzverwalter abzuwarten. Mit diesen Gutachten ist im Herbst dieses Jahres zu rechnen.

Wird kein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet, also der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen mangels Masse abgewiesen, hat dies zur Folge, dass die Gläubiger weitgehend leer ausgehen. Wird hingegen ein Insolvenzverfahren eröffnet, gehen mit Beschluss der zuständigen Amtsgerichte die Verwaltungs- und Verfügungsrechte über das Vermögen der Göttinger Gruppe und der Securenta AG auf den Insolvenzverwalter über.

Einzelne Zwangsvollstreckungen sind in der Insolvenz nicht mehr zulässig und werden aufgehoben, da keiner der Gläubiger bevorzugten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners haben soll.

Weitere wichtige Punkte sind von den Anlegern zu beachten:

  1. Alle Forderungen der Anleger und sonstigen Gläubiger der Firmen, müssen innerhalb einer, vom Gericht noch zu setzenden Frist zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

  2. Noch rechtshängige Klageverfahren werden gemäß § 240 ZPO (Zivilprozessordnung) unterbrochen.

  3. Nach § 236 HGB (Handelsgesetzbuch) haften Anleger gegebenenfalls als atypische stille Gesellschafter in Höhe der Zeichnungssumme, abzüglich der gezahlten Beiträge.

Die Anleger haben in ein hoch riskantes Modell investiert. Viele haben sich – ohne es selbst zu wissen – unternehmerisch beteiligt und müssen nun im schlimmsten Fall anteilig für die Schulden der Firmen gerade stehen. Dies kann bedeuten, dass den Anlegern nicht nur der Totalverlust der bisher gezahlten Beiträge droht, sondern dass sie darüber hinaus noch bis zur Höhe der Zeichnungssumme zahlen müssen.

Den atypisch stillen Gesellschaftern der vorgenannten Firmen drohen somit verschiedene Risiken.

Es ist festzuhalten, dass die Anleger nur noch nach Anmeldung der Forderung die festgestellte Quote des Anspruchs zurückerhalten. Eine Rückzahlung der geleisteten Einlage kommt nicht in Frage. Rechtshängige Klagen werden unterbrochen und somit nicht entschieden. Ein erhebliches Risiko verbirgt sich jedoch in der Vorschrift des § 236 HGB, wonach der stille Gesellschafter eine rückständige Einlage bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen hat.

Es können zudem auch Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände der Göttinger Gruppe und Securenta AG bestehen, da diese gegebenenfalls bei Vorliegen deliktischer Handlungen persönlich haften. Ferner ist zu überprüfen, ob Entschädigungsansprüche sowie Staatshaftungsansprüche bestehen. Im Falle der nicht ausreichend durchgeführten Aufklärung und Beratung über die bestehenden Risiken der atypischen stillen Beteiligung durch Anlagevermittler oder Anlageberater, haften diese auch für einen entstandenen Schaden in Höhe der gezahlten Einlagen.

Da die meisten Beteiligungen bereits in den 90er Jahren abgeschlossen wurden, ist dringend anzuraten, einen möglichen Verjährungseintritt anwaltlich überprüfen zu lassen.

Stand: 19.07.2007