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Verbraucherrecht - Gewährleistungsausschluss

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Robert-Joachim Wussow

am 29.03.2007

Klaus-Groth-Str. 34
60320 Frankfurt


Umgehung der Bestimmungen über den Gebrauchsgüterkauf, Gewährleistungsausschluß beim Gebrauchtwagenkauf.

Liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, kann sich ein Unternehmer nicht auf eine, vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers führt. Die Regelungen zum Verbraucherschutz finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen werden sollen. Von besonderer Bedeutung ist diese Vorschrift, wenn zwischen Verkäufer und Käufer ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird. Auf einen derartigen Ausschluß können sich die Parteien nicht berufen, vorausgesetzt der Verkäufer ist ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und der Käufer ein Verbraucher.

Fraglich ist, ob ein Geschäftsführer und einziger Gesellschafter einer GmbH, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, bei dem Verkauf des Fahrzeuges als gewährleistungspflichtiger Unternehmer angesehen wird. Wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt, ist das nicht der Fall. Aus der Geschäftsführereigenschaft alleine kann keine Unternehmereigenschaft abgeleitet werden. Ein Geschäftsführer einer GmbH übt keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit aus. Das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung dar.

Ob ein Unternehmer als Verkäufer handelt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) jedoch nicht von der formellen Stellung des Verkäufers ab.

Vielmehr ist entscheidend, wer in wirtschaftlicher Hinsicht als “eigentlicher” Verkäufer angesehen werden muss. Schiebt ein Unternehmer beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Verkäufer vor, bleibt er für auftretende Mängel haftpflichtig. Durch den Versuch die Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf zu umgehen (Ausschluß der Haftung für Mängel), übertragen sich die Mängelrechte des Käufers (§ 475 I 2 BGB) vom vorgeschobenen “Verbraucherverkäufer” auf den Unternehmer (BGH, Urteil vom 22. November 2006, AZ VIII ZR 72/06).

Insoweit gelte nichts anderes als beim Agenturgeschäft im Kraftfahrzeughandel. Ein mißbräuchliches Agenturgeschäft dient dazu, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern. In solchen Fällen muss sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Käufer verkauft. Entsprechendes gelte daher, wenn der Geschäftsführer und offenbar einzige Gesellschafter einer GmbH, auf die das verkaufte Fahrzeug zugelassen ist, als Verkäufer des Fahrzeugs auftritt.

Auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann sich der als Verkäufer auftretende Geschäftsführer dann nicht berufen.

Vielmehr muss sich die GmbH – also der Unternehmer – so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahrzeug verkauft. Etwaige Mängelrechte müssen vom Käufer gegenüber der GmbH geltend gemacht werden. Der anderen Ansicht, wonach bei Agenturgeschäften und in “Strohmannfällen” ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dazu führen soll, dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die Unternehmereigenschaft des “wirtschaftlichen” Vertragspartners zuzurechnen hat sich der BGH nicht angeschlossen. Die Vorschrift des § 475 I 2 BGB soll verhindern, daß sich ein Unternehmer den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf entzieht. Ein entsprechender Versuch führt dazu, dass die Verbraucherschutzvorschriften weiterhin auf den Unternehmer angewendet werden.

Schlußbetrachtung

Die Entscheidung des BGH vom 22. November 2006 (AZ VIII ZR 72/06) führt zu folgenden grundsätzlichen Feststellungen für den Verbrauchsgüterkauf nach den §§ 474 ff. BGB:

  • Die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 – 479 BGB finden nur Anwendung, wenn ein Verbrauchsgüterkaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen wird.

  • Ob ein Unternehmer als Verkäufer handelt, richtet sich nicht nach der formellen Stellung des Verkäufers. Vielmehr ist entscheidend, wer in wirtschaftlicher Hinsicht als “eigentlicher” Verkäufer anzusehen ist.

  • Die Mängelrechte des Käufers sind, bei Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf, gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher zu richten.

Stand: 29.03.2007