Verbraucherrecht - Fristen im Reiserecht
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Uwe Schneider
am 05.12.2007
Steinheimer Str. 2
63450 Hanau
Mit dem Reisevertragsrecht kommt im Laufe seines Lebens praktisch jeder in Berührung.
Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Reiseveranstaltern und hat in der Praxis seine Hauptbedeutung bei Pauschalreisen. Natürlich gilt es auch für andere Reisen, bei denen Veranstalter ihren Kunden einen bis mehrere Teile der Reise anbieten. Das Reisevertragsrecht ist prinzipiell verbraucherfreundlich. So muss der Reiseveranstalter grundsätzlich für die Mängel seiner Vertragspartner vor Ort einstehen, selbst wenn seine dortigen Einflussmöglichkeiten begrenzt sind.
Für den Verbraucher stellen die im Reiserecht geltenden Fristen oft Fallstricke dar, über die er leicht stolpert. Wird eine Frist versäumt, hat dies regelmäßig den Verlust eines Anspruches gegen den Reiseveranstalter zur Folge. Der Reisende ist also gut beraten, wenn er sich schon vor der Buchung, spätestens aber vor der Reise, mit den wichtigsten Fristen vertraut macht. Diese können in drei Bereiche unterteilt werden:
- nach Abschluss des Vertrages, aber vor Reisebeginn,
- während des Urlaubs und
- nach der Rückkehr.
Fristen vor Beginn der Reise, nach Abschluss des Vertrages
Mit der Unterschrift im Reisebüro kommt in der Regel der Reisevertrag zustande. Es spielt keine Rolle, dass das Reisebüro in der Regel nicht der Veranstalter der Reise ist. Auch wenn der Reisevertrag per Fax oder über das Internet abgeschlossen wird, gilt zunächst einmal eine Frist gerade nicht, auf die Sie als Verbraucher immer wieder vertrauen: das 14tägige Widerrufsrecht.
Der Grund dafür ist, dass es im Reisevertragsrecht ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt. Danach können Sie zwar bis zum Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten, dem Veranstalter steht dann aber eine angemessene Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung staffeln die Reiseveranstalter in der Regel danach, wie viel Zeit bis zum Beginn der Reise noch vergeht. Je früher Sie also vom Vertrag zurücktreten, desto geringer sind die Kosten.
Die Veranstalter behalten sich in der Regel bei Abschluss des Vertrages vor, den Reisepreis zu erhöhen.
Als Begründung sehr beliebt, sind gestiegene Kerosinpreise oder Flughafengebühren und so weiter. Hat sich der Reiseveranstalter die Erhöhung des Reisepreises vorbehalten, muss er diese spätestens 21 Tage vor dem Beginn der Reise erklären. Erhöhungen, die danach angekündigt werden, müssen Sie nicht bezahlen. Entscheidend für die Frist ist wie immer der Zugang, also wann Sie das Schreiben erhalten.
Beläuft sich die Erhöhung auf mehr als fünf Prozent des ursprünglichen Reisepreises, haben Sie das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder gegebenenfalls eine andere Reise zu verlangen. Dieses Recht müssen Sie unverzüglich geltend machen. Dazu müssen Sie gegebenenfalls andere Dinge zurückstellen.
Bis zum Beginn der Reise können Sie eine Ersatzperson benennen, die statt Ihrer die Reise antritt. Diese begleicht dann auch einen gegebenenfalls noch nicht gezahlten Reisepreis.
Während der Reise
Treten während der Reise Mängel auf, entstehen Ihnen daraus zum Teil erhebliche Ansprüche. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass Sie den Mangel umgehend mitteilen und Abhilfe verlangen. Dazu wenden Sie sich entweder an die örtliche Reiseleitung oder an den, der im Auftrag des Veranstalters die Leistungen vor Ort erbringt. Das kann zum Beispiel das Hotel sein oder das Mietwagenunternehmen. Notfalls müssen Sie den Veranstalter direkt informieren, wenn sich vor Ort niemand um die Beschwerde kümmert.
Mit dem Abhilfeverlangen sollten Sie gleichzeitig eine Frist zur Abhilfe setzen. Deren Länge ist abhängig davon, wie gravierend der Mangel ist: Fehlt ein Hotelzimmer ganz, ist die Frist kurz. Fehlt nur eine Glühbirne im Zimmer, ist sie länger zu bemessen.
Da Sie beweisen müssen, dass Sie Abhilfe verlangt haben, ist eine entsprechende Dokumentation sehr wichtig.
Ist die Person, bei der man Abhilfe verlangt, nicht zu einer schriftlichen Bestätigung bereit, sollten Sie sich an Mitreisende wenden, die später gegebenenfalls als Zeugen zur Verfügung stehen.
Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde, dürfen Sie selbst dafür sorgen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen können Sie später gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Bei erheblichen Mängeln können Sie auch kündigen. Die Kündigung muss gegenüber der örtlichen Reiseleitung, besser noch gegenüber dem Veranstalter direkt ausgesprochen werden.
Nach Rückkehr
Ansprüche wegen Reisemängeln müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Das gilt für sämtliche Ansprüche, die Sie geltend machen wollen, also Minderungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Ersatz von Aufwendungen für selbst vorgenommene Abhilfe und Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung der Reise.
Geltend machen bedeutet dabei, dass zumindest geschildert wird, weswegen Sie vom Veranstalter Zahlungen verlangen. Ein Betrag muss noch nicht genannt werden. Auch für die Wahrung dieser Frist sind Sie beweispflichtig.
Machen Sie Ansprüche daher immer schriftlich geltend, mit der Möglichkeit, den Zugang des Schreibens zu beweisen (Einschreiben / Rückschein).
Dann haben Sie nur noch die Verjährung zu fürchten. Hierbei können Sie sich aber deutlich mehr Zeit nehmen. Die Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren, gerechnet von dem Tag an, an dem Sie nach dem Vertrag zurückkommen sollten. Um die letzte Frist zu wahren, genügt aber kein Schreiben mehr; die Verjährung muss gegebenenfalls durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gehemmt werden.
Stand: 05.12.2007
